Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

176 XX. Nachtrag zum fürstl. Hohenzollernschen Haus- und Familiengesetze 242 
XX. 
Nachtrag zum fürstlichen Hohenzollernschen Haus- und Familiengesetze 
vom 24. Januar 1821 vom 26. März 1851. 
(Ungedruckt. Aus dem fürstlichen Hausarchiv zu Sigmaringen.) 
Wir Karl Anton von Gottes Gnaden, Fürst zu Hohenzollern Sigmaringen, 
Burggraf zu Nürnberg Graf zu Sigmaringen und Veringen nnd Bergh, Herr zu 
Haigerloch und Wöhrstein, etc. etc. urkunden und bekennen für Uns, Unsere 
Nachfolger, Erben und Nachkommen: 
Nachdem Wir in Folge Staatsvertrages vom 7. December 1849 Unser Für- 
stenthum Hohenzollern Sigmaringen mit allen Souverainitäts- und Regierungs- 
Rechten an Seine Majestät den König von Preussen, als das erbberechtigte Haupt 
des gesammten Hauses Hohenzollern und an die Krone Preussen abgetreten 
haben, finden Wir Uns in Rücksicht auf die dadurch veränderten Staats- und 
Familien-Verhältnisse bewogen, Kraft der Uns als Oberhaupt Unserer Fürstlichen 
Linie zustehenden Gewalt, das von Unserm Hochseeligen Herrn Grossvater, dem 
Fürsten Anton Alois von Hohenzollern Sigmaringen Durchlaucht, unter Beach- 
tung der herkömmlichen Förmlichkeiten rechtsverbindlich errichtete Haus- und 
Familien-Statut d. d. Sigmaringen, den 24. Januar 1821 in nachstehenden Punkten 
zu modificiren und abzuändern: 
Art. I. 
In dem Tit. IV. des Eingangs erwähnten Haus- und Familien-Statuts vom 
24. Januar 1321 und zwar in $. 1 u. 2 ist verordnet, dass der jedesmalige re- 
gierende Fürst die väterliche Gewalt nicht nur über seine eigenen Abkömmlinge, 
sondern in einzelnen, in dem Familien-Statute namentlich bestimmten Fällen 
auch über sämmtliche Mitglieder Unseres Hauses mit allen jenen Rechten aus- 
zuüben hat, welche ihm als Familien-Oberhaupt zukommen. 
Diese vorzüglichsten Vorrechte sollen sich vornehmlich äussern: 
1. in Bezug auf den Eintritt der Prinzen Unseres Hauses in auswärtige 
Civil- und Militärdienste; 
2. in Rücksicht auf den Aufenthalt unvermählter Prinzessinnen ausser Lan- 
des, und 
3. in Hinsicht auf abzuschliessende Heirathen. 
Mit der erfolgten Abtretung der Souverainitätsrechte über Unser Fürsten- 
thum an die Krone Preussen und Unserer erklärten Unterordnung unter die un- 
mittelbare Regierung Seiner Majestät des Königs von Preussen, ist für Uns die 
Ausübung der vorstehend bezeichneten Vorrechte unvereinbar geworden. Wir 
übertragen deshalb die Uns in Unserer Eigenschaft als regierendem Fürsten nach 
dem Eingangs bezeichneten Haus- und Familien-Statute zuständigen Rechte in 
Betreff dieser Angelegenheiten hierdurch auf Seine Majestät den König von 
Preussen als Haupt des Gesammthauses Hohenzollern dergestalt, dass Aller- 
höchst denenselben fortan die ausschliessliche Bestimmung über den Eintritt des
	        
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