243 vom 24. Januar 1821 vom 26. März 1851. 177
jedesmaligen Chefs und der übrigen Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses in
auswärtige Civil- und Militärdienste und über den Aufenthalt unvermählter Prin-
zessinnen ausser Landes zustehen soll, auch dass sowohl die Vermählung des
Chefs, als auch nach vorheriger Zustimmung des jedesmaligen Chefs des fürst-
lichen Hauses die Vermählung eines Prinzen oder einer Prinzessin Unseres Hauses
nur unter der ausdrücklich erfolgten Bewilligung Seiner Majestät des Königs
von Preussen gültig abgeschlossen werden kann.
Art. II.
In gleicher Rücksicht wollen Wir die Vorschriften des Eingangs gedachten
Haus- und Familien-Statuts vom 24. Januar 1821 über die Vormundschaften
(Tit. V. $. 5) hierdurch dahin abändern, dass die Curatelen und Vormundschaf-
ten in den Familien sämmtlicher Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses künftig-
hin der unmittelbaren Leitung des Höchsten Oberhauptes des Hohenzollernschen
Hauses, Seiner Majestät dem Könige von Preussen untergeordnet sein sollen und
hierbei dem jedesmaligen Chef Unseres Fürstlichen Hauses nur in dem Rechte
des Beiraths bei etwaiger Ernennung der Vormünder nnd Curatoren, bei den
Anordnungen über die Erziehung der Prinzen und Prinzessinen und der Verwal-
tung des Vermögens, sowie bei der Decharge über die Vormundschafts - Rech-
nungen eine Mitwirkung vorbehalten.
Art. II.
Etwaige Streitigkeiten über die Auslegung Unserer Hausgesetze, sowie
zwischen Mitgliedern Unseres Fürstlichen Hauses, sollen nach näherer Vorschrift
des Titel VII des Eingangs erwähnten Hays- und Familien-Statuts durch auszu-
wählende Austräge entschieden werden, Seiner Majestät dem Könige von Preus-
sen, als Höchstem Oberhaupte des Hauses Hohenzollern, steht aber die Be-
stimmung über die Leitung des Austrägal-Verfabrens und über den Vorsitz bei
demselben zu.
Diese Anordnung bestätigen Wir hierdurch von Neuem mit der Ausdehnung,
dass die hierbei dem jedesmaligen Chef Unseres Fürstlichen Hauses als Landes-
herrn zugestandenen Rechte gleichfalls auf Seine Königliche Majestät von
Preussen, als Höchstem Souverain der nunmehr mit Preussen vereinigten Hohen-
zollernschen Landestheile, hierdurch ohne irgend welche Beschränkung übertragen
werden. |
Art. IV.
Die Hausgesetze Unseres Fürstlichen Hauses, insbesondere das Haus- und
Familien-Statut vom 24. Januar 1821, haben die Gültigkeit von Dispositionen
über das Fürstliche Stamm- und Fideicommiss-Vermögen, namentlich bei Ver-
schuldungen in den bereits bestimmten Fällen, bei Abtretungen oder Vertau-
schungen von Gerechtigkeiten und Grundstücken, Verwendung von Ablösungs-
Capitalien für abgelöste Abgaben und Gefälle und dergleichen von der Einwilli-
gung Seiner Majestät des Königs von Preussen abhängig gemacht. Die hierüber
in den Hausgesetzen enthaltenen Vorschriften bleiben auch künftighin in Kraft.
Wir wollen jedoch zur Vermeidung und Beseitigung nutzloser Beschränkungen
in der Verwaltung Unseres Fürstlichen Stamm- und Fideicommiss - Vermögens