778 XX. Nachtrag zum fürstl. Hohenzollernschen Haus- und Familiengesetze. 244
hierdurch anerkennen und festsetzen, dass der Allerhöchste Consens Seiner Ma-
jestät des Königs von Preussen bei eintretenden Versuren und Dispositionen in
Betreff der Verwaltung des gedachten Stamm-Vermögens in denjenigen Fällen,
in welchen ein solcher Consens hausverfassungsmässig erfordert wird, die Bei-
bringung weiterer agnatischer Consense entbehrlich macht, vielmehr gleichzeitig
die Stelle der Letzteren vertritt.
Art. V.
In Folge des unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Preussen
zwischen Unserm geliebten Vetter, dem Fürsten von Hohenzollern Hechingen,
Hoheit, und Uns abgeschlossenen Haus- und Familienvertrages vom 3. Februar
1850 ist das bei dem fürstlichen Hause Hohenzollern Hechingen befindliche Haus-
und Fideicommiss-Vermögen an Uns, als den nächsten Agnaten schon jetzt ab-
getreten und dadurch und in dem Falle, dass Unser geliebter Herr Vetter, der
Fürst von Hohenzollern Hechingen nicht aus einer anderweiten standesmässigen
Ehe successionsberechtigte männliche Nachkommen hinterlassen sollte, mit dem
Stamm- und Fideicommissvermögen Unseres Fürstlichen Hauses unwiderruflich
vereinigt worden. Wir bestimmen deshalb hierdurch, dass diese Vereinigung des
Stanım- und Fideicommiss-Vermögens der beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser
von jetzt an, und in diesem vorausgesetzten Falle für ewige Zeiten beibehalten
werden soll und auch auf das hinzugetretene Fürstlich Hohenzollern-Hechingen-
sche Fideicommiss-Vermögen die Bestimmungen Unserer Hausgesetze, namentlich
auch des Haus- und Familien-Statuts vom 24. Januar 1821, und dieses Nachtrags
zu denselben überall Anwendung finden sollen.
Art. VI.
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen als einen integrirenden Bestand-
theil des Haus- und Familien-Statuts Unseres Fürstlichen Hauses ddo. Sigmarin-
gen, den 24. Januar 1821 ansehen und durch dieselben das Letztere modificirt
wissen wollen, bestimmen Wir gleichzeitig, dass in allen übrigen, hier nicht aus-
drücklich abgeänderten Punkten, es bei den bestehenden Vorschriften der Haus-
verfassung, insbesondere auch des soeben erwähnten Haus- und Familien-Statuts
Unseres Fürstlichen Hauses unabänderlich verbleiben soll.
Art. VII.
Den gegenwärtigen Nachtrag zum Haus- und Familien-Statut werden Seiner
Majestät dem Könige von Preussen als Höchstem Oberhaupte des Gesammthauses
Hohenzollern Wir vorlegen und Allerhöchst desselben Genehmigung und Bestäti-
gung hierzu erbitten.
Auch sollen Unserm Herrn Vetter, dem Fürsten von Hohenzollern Hechin-
gen, Hoheit und Liebden, sowie Unserm vielgeliebten Herrn Vater, dem Fürsten
Karl von Hohenzollern-Sigmaringen Durchlaucht, diese nachträglichen Bestim-
mungen zur Miteinwilligung und Beitretung zu derselben mitgetheilt werden.
Dieses nachträgliche Statut soll, ebenso, wie es hinsichtlich Unseres Haus-
und Familien-Statuts vom 24. Januar 1821 geschehen, viermal ausgefertigt und
dien betreffenden Exemplaren des Letzteren annectirt werden.
So geschehen, Berlin, den 26. März 1851.