Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

245 XXI. Allerhöchste Urkunde üb. d. Fextstelluug der persönl. Vorrechte etc. 77V) 
AXI. 
Allerhöchste Urkunde über die Feststellung der persönlichen Vorrechte 
der Mitglieder der fürstlichen Häuser vom 19. Juli 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen (etc. 
tit.), urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Nachkommen in der 
Krone, nachdem Ihre Liebden der Fürst Friedrich Wilhelm Constantin zu Hohen- 
zollern-Hechingen und der Fürst Karl Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen viel- 
geliebten Herrn Vettern kraft Staatsvertrages vom 7. Dezember 1849 Ihre Für- 
stenthümer Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen mit allen Hoheits-. und Re- 
gierungs-Rechten an Uns, als das erbberechtigte Haupt des Hohenzollernschen 
Hauses und an die Krone Preussen abgetreten haben, auch im Art. 12 dieses 
Staatsvertrages festgesetzt worden ist, dass beide Hohenzollernsche Fürstenhäuser, 
der Abtretung Ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preussischen Staats 
Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge behalten, auch Ihnen 
und insbesondere den jedesmaligen Chefs beider Linien im Fall Ihrer Niederlas- 
sung im Preussischen Staate eine den verwandtschaftlichen und sonstigen Ver- 
hältnissen zum Königlichen Preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stel- 
lung vor allen nicht zum Königlichen Hause gehörigen Unterthanen gewährt wer- 
den solle. 
Demgemäss und im erneuerten Anerkenntniss, dass das Fürstlich Hohen- 
zollernsche Haus sich einer gemeinschaftlichen Abstammung mit Uns und Unserm 
Königlichen Hause erfreut, bestimmen Wir hinsichtlich der Ehren-Vorzüge und 
persönlichen Stellung des gedachten Fürstlich Hohenzollernschen Hauses, was folgt: 
Zuvörderst soll Ihren Liebden den Herren Fürsten Friedrich Wilhelm Con- 
stantin zu Hohenzollern-Hechingen und Karl Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen 
Ihr seitheriger Rang als souveraine deutsche Bundesfürsten Unserer Seits aner- 
kannt bleiben, auch in Zukunft den jedesmaligen Chefs beider Fürstlichen Häuser 
in Unserm Staate und an Unserem Hofe der Vorrang vor allen Unsern nicht zu 
Unserer Königlichen Familie gehörigen Unterthanen eingeräumt werden, zu dessen 
Bekräftigung Wir bereits angeordnet haben, dass sowohl Ihren Liebden, den Herren 
Fürsten Friedrich Wilhelm Constantin zu Hohenzollern-Hechingen und Karl Anton 
zu Hohenzollern-Sigmaringen als auch insbesondere dem jeweiligen Haupte jeder 
der beiden Fürstlichen Linien von Unseren Behörden und Unterthanen das Prä- 
dikat „Hoheit“ beigelegt und gegeben werden soll. 
Es verbleiben ferner dem gesammten Fürstlichen Hohenzollernschen Hause 
und insbesondere den jedesmaligen Chefs beider Linien die bisher geführten Titel 
und Wappen, wie auch den nachgeborenen, aus rechtmässiger und ebenbürtiger 
Ehe abstammenden Prinzen und Prinzessinnen das Durchlauchtsprädikat und dem 
ersten nachgeborenen Sohne des jedesmaligen Chefs beider Linien die Bezeichnung 
Erbprinz, und wenn, was Gott verhüten wolle, eine der dermalen blühenden Linien 
im Mannsstamme erlöschen sollte, und die alsdann übrig bleibende Linie den
	        
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