245 XXI. Allerhöchste Urkunde üb. d. Fextstelluug der persönl. Vorrechte etc. 77V)
AXI.
Allerhöchste Urkunde über die Feststellung der persönlichen Vorrechte
der Mitglieder der fürstlichen Häuser vom 19. Juli 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen (etc.
tit.), urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Nachkommen in der
Krone, nachdem Ihre Liebden der Fürst Friedrich Wilhelm Constantin zu Hohen-
zollern-Hechingen und der Fürst Karl Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen viel-
geliebten Herrn Vettern kraft Staatsvertrages vom 7. Dezember 1849 Ihre Für-
stenthümer Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen mit allen Hoheits-. und Re-
gierungs-Rechten an Uns, als das erbberechtigte Haupt des Hohenzollernschen
Hauses und an die Krone Preussen abgetreten haben, auch im Art. 12 dieses
Staatsvertrages festgesetzt worden ist, dass beide Hohenzollernsche Fürstenhäuser,
der Abtretung Ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preussischen Staats
Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge behalten, auch Ihnen
und insbesondere den jedesmaligen Chefs beider Linien im Fall Ihrer Niederlas-
sung im Preussischen Staate eine den verwandtschaftlichen und sonstigen Ver-
hältnissen zum Königlichen Preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stel-
lung vor allen nicht zum Königlichen Hause gehörigen Unterthanen gewährt wer-
den solle.
Demgemäss und im erneuerten Anerkenntniss, dass das Fürstlich Hohen-
zollernsche Haus sich einer gemeinschaftlichen Abstammung mit Uns und Unserm
Königlichen Hause erfreut, bestimmen Wir hinsichtlich der Ehren-Vorzüge und
persönlichen Stellung des gedachten Fürstlich Hohenzollernschen Hauses, was folgt:
Zuvörderst soll Ihren Liebden den Herren Fürsten Friedrich Wilhelm Con-
stantin zu Hohenzollern-Hechingen und Karl Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen
Ihr seitheriger Rang als souveraine deutsche Bundesfürsten Unserer Seits aner-
kannt bleiben, auch in Zukunft den jedesmaligen Chefs beider Fürstlichen Häuser
in Unserm Staate und an Unserem Hofe der Vorrang vor allen Unsern nicht zu
Unserer Königlichen Familie gehörigen Unterthanen eingeräumt werden, zu dessen
Bekräftigung Wir bereits angeordnet haben, dass sowohl Ihren Liebden, den Herren
Fürsten Friedrich Wilhelm Constantin zu Hohenzollern-Hechingen und Karl Anton
zu Hohenzollern-Sigmaringen als auch insbesondere dem jeweiligen Haupte jeder
der beiden Fürstlichen Linien von Unseren Behörden und Unterthanen das Prä-
dikat „Hoheit“ beigelegt und gegeben werden soll.
Es verbleiben ferner dem gesammten Fürstlichen Hohenzollernschen Hause
und insbesondere den jedesmaligen Chefs beider Linien die bisher geführten Titel
und Wappen, wie auch den nachgeborenen, aus rechtmässiger und ebenbürtiger
Ehe abstammenden Prinzen und Prinzessinnen das Durchlauchtsprädikat und dem
ersten nachgeborenen Sohne des jedesmaligen Chefs beider Linien die Bezeichnung
Erbprinz, und wenn, was Gott verhüten wolle, eine der dermalen blühenden Linien
im Mannsstamme erlöschen sollte, und die alsdann übrig bleibende Linie den