Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

7380 XXT. Allerhöchste Urkunde üb. d. Feststellung der persönl. Vorrechte eto. 246 
einfachen Titel Fürsten, Prinzen und Prinzessinnen von Hohenzollern u. s. w. zu 
führen haben. 
Der bisher von den Chefs der beiden Fürstlichen Linien verliehene Fürst- 
liche Hohenzollernsche Hausorden, dessen Höchster Schutzherr Wir sind, bleibt 
beibehalten und geht mit der Souverainetät der Fürstenthümer Hohenzollern auf 
die Krone Preussen über und gehört fortan zu den Königlichen Preussischen 
Orden; es soll aber in Anerkennung des seitherigen Souverainetäts-Verhältnisses 
wegen der Theilnahme Ihrer Liebden der Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen 
und Sigmaringen und der jedesmaligen Chefs beider Linien bei der Verleihung 
dieses Ordens eine besonders zu erlassende Festsetzung erfolgen. 
Ferner behalten Ihre Liebden und die jedesmaligen Chefs beider Fürstlichen 
Linien das Recht einer besonderen Hofhaltung in Unsern Staaten mit den ent- 
sprechenden Würden, insbesondere aber sollen den gedachten Chefs hinsichtlich 
der Verleihung von Titeln und Prädikaten in Zukunft dieselben Rechte zustehen, 
welche den Prinzen Unseres Königlichen Hauses in Bezug auf solche Titelverlei- 
hungen gebühren. 
Die in dem Fürstlichen Hohenzollernschen Gesammthause und in jeder Linie 
desselben besonders bestehenden Hausverträge, wie auch die gesammte Hausver- 
fassung sanktioniren und bestätigen Wir hierdurch von Neuem, insbesondere be- 
halten Wir und Unsere Nachfolger in der Krone alle Rechte, welche Uns vermöge 
der hergebrachten Hausverfassung in Unserer Eigenschaft als Höchster Chef und 
Oberhaupt des Fürstlichen Hohenzollernschen Gesammthauses zustehen und ge- 
bühren, sowie andererseits den jedesmaligen Chefs und den Mitgliedern beider 
Fürstlichen Linien nach wie vor diejenigen Pflichten, namentlich der Treue, des 
Gehorsams und Respekts gegen das höchste Oberhaupt obliegen, welche aus sol- 
chem Verhältnisse hervorgehen, und vertrauen Wir, dass auch in Zukunft alle 
dem Fürstlichen Hohenzollernschen Hause angehörigen Mitglieder sich Unserer 
und Unserer Nachfolger in der Krone Königlichen und freundvetterlichen Huld 
und Gnade stets würdig bezeigen und Unserer Befehle gewärtig, auch wenn sie 
ihren Wohnsitz in Unserm Staate nehmen, den Gesetzen desselben gehorsam sein 
werden. 
Nachdem endlich auch im 12ten Artikel des Staatsvertrages vom 7. De- 
cember 1849 am Schlusse gesagt worden ist, dass für den nunmehr eingetretenen 
Fall einer Niederlassung der Herren Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und 
Sigmaringen und Ihrer Fürstlichen Familie im Preussischen Staatsgebiete die 
Feststellung der Ehren-Vorzüge derselben auch auf den Gerichtsstand, die Be- 
vormundung und anderer Exemtionen und Befreiungen ausgedehnt werden solle, 
zu diesem Endzwecke aber besondere Anordnungen erforderlich sind, so wol- 
len Wir solche dahin veranlassen, dass nicht nur das Fürstliche Familien-Fi- 
deikommiss und Stamm-Vermögen mit der bisherigen hausverfassungsmässigen 
Nachfolge in dasselbe erhalten bleibt, sondern Wir sind auch geneigt, bei end- 
licher Feststellung der mit dem Preussischen Staatsrecht und Staatsverfassung 
zusammenhängenden Rechte, Privilegien und Exemtionen insbesondere hinsichtlich 
ddes Gerichtsstandes, nach aller Möglichkeit und so weit es die Haus- und Staats-
	        
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