Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

71 Einleitung. 71 
mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nach- 
mals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz 
aufgenommen werden soll. 
Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert, 
und nie durch Ueberweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden. 
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatskassen, ohne Zurechnung 
auf die Civilliste. 
Nachdem König Anton am 13. Sept. 1830 seines jüngern Bruders Maximi- 
lian ältesten Sohn Friedrich August zum Mitregenten angenommen hatte, bestieg 
dieser nach dem Tode seines Oheims am 6. Juni 1836 als K. Friedrich August IL 
den Thron. Unter ihm wurde das schon in der Verfassungsurkunde in Aussicht 
genommene Hausgesetz am 30. Dec. 1837 erlassen und in der Gesetzsammlung 
publicirt (Urk. XVI). Dieses Gesetz nimmt in Betrefi der eigentlichen staatsrecht- 
lichen Verfassungsbestimmungen über Thronfolge und Regentschaft lediglich Bezug 
auf die Paragraphen der Verfassungsurkunde. In den drei ersten Abschnitten ent- 
hält es Vorschriften 1) über die Bildung des königlichen Hauses, Titel und Rang 
der Mitglieder desselben, 2) über die Aufsicht des Königs über die Mitglieder 
des königlichen Hauses, 3) über Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des 
Hauses. Diese ersten Abschnitte gehören dem Bereiche der familienrechtlichen 
Autonomie an und wurden den Ständen nur zur Kenntnissnahme vorgelegt. Da- 
gegen bedurften die folgenden Abschnitte, welche von den pecuniären Ansprü- 
chen der königlichen Familienglieder an die Staatskasce handeln, durchweg der 
Zustimmung der Landesvertretung, wie dies $.23 der V.U. noch ausdrücklich 
bestimmt hatte: „Ueber die künftig unter Anrechnung der Sekundogenitur zu 
gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Ge- 
bührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, 
welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist und welche in das 
Hausgesetz aufgenommen werden soll.“ 
Das Recht der Erstgeburt gilt nach ‚der Verfassung für den ganzen 
sächsischen Mannsstamm, während die Verfassungen der ernestinischen Län- 
der dies immer nur für die regierende Speciallinie festsetzen und sonst auf die 
Verträge und Observanzen des sächsischen Gesammthauses verweisen. Auch 
wird das Königreich ausdrücklich für einen untheilbaren Staat erklärt. Auch 
die eventuell zur Thronfolge gelangenden Erbverbrüderten und Kognaten sind an 
das Recht der Erstgeburt gebunden. Das königliche Haus besteht aus dem König 
als Familienoberhaupt, aus der Gemahlin des Königs, der königlichen Wittwe, 
den Prinzen und Prinzessinnen, welche vom gemeinschaftlichen Stammvater durch 
vom Könige anerkannte ebenbürtige rechtmässige Ehe männlicher Linie abstam- 
men, insofern die Prinzessinnen sich nicht in andere Häuser vermählt haben, 
aus den Gemahlinnen und Wittwen derselben. Zu hausgesetzlich wirksamen 
Ehen von Gliedern des Königshauses ist die urkundliche Einwilligung des Kö- 
nigs erforderlich. Den Begriff der Ebenbürtigkeit einer Ehe bestimmt weder 
die Verfassung noch das Hausgesetz. Es entscheidet daher das ältere Recht,
	        
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