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Anhang.
Ehevertrag
eines königlich preußischen Prinzen mit einer Prinzessin aus einem regierenden
deutschen Fürstenhause, mit Weglassung der Namen, des Eingangs und des Schlusses.
Hauptcontrahenten sind Sr. Majestät der König von Preußen und der regierende Fürst,
als Familienoberhaupt der Prinzessin, Mitcontrahenten die hohen Nupturienten
selbst.
Artikel 1.
Eheversprechen.
Unser des Königs von Preußen, vielgeliebter Sohn, der Prinz N. N. nimmt
Unsere des Fürsten vielgeliebte Enkelin, die Prinzessin N. N. zur ehelichen Ge-
mahlin und Sie, die gedachte Prinzessin, den Prinzen N. N. zu Ihrem Herrn und
ehelichen Gemahl und Sie versprechen einander alle eheliche Liebe und Treue, wie
solches christfürstlichen Eheleuten, nach Anweisung des Christenthums, wohl anstehet,
eignet und gebühret; wozu der Allerhöchste beiden Theilen seine Gnade und seinen
Segen, auch alles zeitliche und ewige Wohlergehen mildiglich verleihen wolle.
Artikel 2.
leyrathsgut und Ausstattung.
Wir der regierende Fürst N. N. versprechen hierdurch für Uns, für Unsere viel-
geliebten Kinder, und für Unsere Nachfolger in der Regierung, zu Unserer gedachten
Prinzessin Enkelin Heyrathsgut die Summe von Zwanzigtausend Thalern zur Dis-
position Seiner Majestät des Königs von Preußen zu Händen dessen, welchen Wir,
der König, zu diesem Empfang bevollmächtigen werden, entrichten und auszahlen
zu lassen. Diese Zahlung soll spätestens den ersten Julius geschehen.
Ferner soll Unsere des regierenden Fürsten Enkelin die Prinzessin N. N., wie
Wir, der regierende Fürst ebenfalls versprechen und bestätigen, ausgestattet und ver-
sehen werden mit fürstlichen Kleidern, Geschmuck, Kleinodien, Silbergeschirr und
Anderem, dergestalt, wie das einer Prinzessin Unsers fürstlichen Hauses eignet und
gebühret, und Sie damit gleich andern fürstlichen Personen Ihres Staudes bestehen
kann, welches Alles in ein besonderes Verzeichniß gebracht und davon jedem Theil
ein Exemplar zugestellt werden soll.
Es soll und will aber Unsere, des regierenden Fürsten, Prinzessin Enkelin mit
obgedachtem Heyrathsgute, und mit der oben erwähnten Ausstattung zufrieden seyn,
und zu Gunsten des männlichen. Stammes auf alle Erbanfälle an Land und Leuten,
wie auch auf alle diejenigen Erbschaften, welche nach den Gesetzen und dem Her-
kommen Unseres fürstlichen Hauses, dem Mannesstamme angehören, Gütern liegend,
oder fahrend und wie solche sonst Namen haben mögen, mit Vorwissen und mit
Bewilligung Ihres künftigen Ehegemahls, des Prinzen N. N. in bester Form Rechtens
gebührenden Verzicht thun; doch soll unter solchem Verzicht dasjenige, was nach
den Hausgesetzen und dem Herkommen in Unserm, des regierenden Fürsten Hause
der Prinzessin, Unserer Enkelin außerdem dereinst, oder durch letzten Willen, oder
ab intestato erblich zufallen kann, nicht mitbegriffen, sondern solches alles Ihr
allerdings vorbehalten seyn und bleiben.