Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

255 Ehevertrag. 189 
Artikel 3. 
Morgengabe, Hand-, Spill- und Nadelgelder, Hofstant. 
Wir der Prinz N. N. versprechen, sobald das Beylager erfolgt ist, Uuserer 
hochgeliebten Gemahlin der Prinzessin N. N. austatt der Morgengabe, wie auch zu 
Ihrer Königlich Hoheit und Liebden Kleidung und täglichem Handpfennig und Spill- 
gelderu, zu selbsteigenen Disposition, zusammen und in allem eine jährliche Reute 
von Sechstausend Thalern Gold dergestalt zu versichern, daß Ihre Königliche Hoheit 
und Liebden solche jährliche Rente von Sechstausend Thalern Gold in monatlichen 
Raten, jede Rate zu Fünfhundert Thalern Gold, während der ganzen Dauer dieser 
fürstlichen Ehe zu empfangen und zu genießen haben soll. 
Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden Hofstaat soll bestehen aus: 
Einer Oberhofmeisterin, 
Zwey Hofdamen, 
Einem Hofmarschall, 
Einem Kammerherrn, 
Zwey Kammerfrauen, 
Zwey Kammerdienern, 
Zwey Pagen, 
Zwey Garderobe-Jungfern, 
Einer Leibwäscherin, 
Sechs Lakayen, 
Zwey Hausmädchen, 
Zwey Hausknechten, 
Einem Kutscher des Gespannes der Prinzessin, 
Einem Vorreiter desselben Gespannes, 
Einem Stallgehilfen, 
Einem Kutscher des Gespannes der Hofdamen, 
Einem Vorreiter desselben Gespannes, 
Einem Küchenmeister, 
Einem Küchenschreiber, 
Zwey Köchen, 
Einer Küchenfrau, 
Einem Küchenknecht. 
Die erste Ernennung des Hofstaats Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden er- 
folgt von Uns dem Könige von Preußen. 
Wenn dagegen in der Folgezeit Entlassungen und Wiederanstellungen erforder- 
lich werden, so soll, in Ansehung der weiblichen Dienerschaft, mit Ausschluß der 
Oberhofmeisterin und der Hofdamen, solche von der Prinzessin Königlichen Hoheit 
und Liebden abhangen. 
Die Oberhofmeisterin, den Kammerherrn, und die Hofdamen betreffund, soll es 
dergestalt gehalten werden, daß solche von der Prinzessin Uns, dem König vou 
Preußen, vorgeschlagen, und darauf von Uns dem König, eruannt werden, und ihre 
Abschaffung, so wie ihre Anstellung, auf den Vorschlag der Prinzessin, von Uns, 
dem König, angeordnet wird und geschiehet. 
Was das übrige vorbezeichnete Personal betrifft, so soll dessen Anstellung, 
Entlassung und Wiederanschaffung von dem Prinzen N. N. und der Durchlauchtich- 
sten Prinzessin Gemahlin desselben abhangen. 
Wegen der vorbezeichneten Hofbedienten Gcrichtsstandes in persönlichen An- 
gelegenheiten, es seyen Civil- oder Criminalsachen, soll ea eben so gehalten werden, 
wie es mit Uuserer, des Prinzen N. N. Dienerschuft bisher gehalten worden ist.
	        
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