Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

790 Anhang. 256 
Artikel 4. 
Gegenvermächtniß und Witthum. 
Wir der König von Preußen für den Prinzen N. N. setzen der künftigen Ge- 
mahlin desselben der Prinzessin N. N. zum Gegenvermächtniß die Summe von Zwan- 
zigtausend Thalern, jedoch dergestalt, daß dieses Gegenvermächtniß überall nur zur 
Sicherheit des Heyrathsgutes und des Withums dienen soll, und daß dieses Gegen- 
vermächtniß den weiter unten in diesem Ehevertrag zur Hypothek zu setzenden 
Kronfideicommißfonds nur so lange belasten soll, bis alle Festsetzungen wegen des 
Heyrathsgutes und wegen des Withums von Seiten des Königlichen Hauses Preußen 
erfüllt sind, so daß demnach dieses Gegenvermüchtniß niemals wirklich bezahlt wer- 
den soll. 
Dieses Gegenvermächtniß und das Heyrathsgut zusammen betragen die Summe 
von Vierzigtausend Thalern, von welcher Summe zehn Prozent jährlicher Zinsen 
betragen würden Viertausend Thaler, welche also als jährliches Witthum würden ge- 
reicht werden müssen. 
Damit aber Unsere, des Prinzen N. N. künftige Gemahlin Unsere eheliche Liebe 
und Fürsorge desto mehr erschen möge, so haben Wir, der König von Preußen für 
den Priuzen N. N. dieses Witthum dergestalt verbessert und demselben zugelegt, 
daß hochgedachter Prinzessin anstatt der vorerwähnten Viertausend Thaler, überhaupt 
und in Allem Dreißigtausend Thaler, nemlich Vierundzwanzigtausend Thaler in Cou- 
rant und Sechstausend Thaler in Gold jährlich Witthum zu genießen haben soll. 
Diese Dreißigtausend Thaler in vorbeschriebenen Münzsorten, wollen Wir, der König 
von Preußen, als Oberhaupt Unsers Königlichen Hauses der Prinzessin N. N. König- 
liche Hoheit uud Liebden, auf Unsern Kronfideicommißfonds, welcher aus den von 
Uns zum Kronfideicommiß gewidmeten Domänen und deren Einkünften besteht, der- 
gestalt verweisen, versichern und verwithumen, daß die Prinzessin, wenn dieselbe, 
nach dem Willen Gottes, zu dem Wittwenstande gerathen sollte, an obbesagtem Fonds 
dero genugsame Versicherung und Hypothek haben, und aus den Einkünften dieses 
Fonds die obbesagten Dreißigtausend Thaler, in den oben beschriebenen Münzsorten 
zum Witthum jährlich zu genießen haben soll, und zwar in ein vierteljährigen Ratis, 
jede von Eintausendfünfhundert Thalern in Golde und Sechstausend Thalern in Courant. 
Es soll Ihre Königliche Hoheit und Liebden die Prinzessin eine, Ihrem Range 
angemessene anständige völlig eingerichtete Wohnung zu Berlin zum Wittwensitz 
haben, nemlich, es soll dieselbe das Palais, welches der Prinz mit der Prinzessin 
bewohnen wird, im Wittwenstande der letzteren fortwährend als Wittwensitz be- 
wohnen. 
Zu diesem Zweck versprechen Wir, der König von Preußen, zu verordnen und 
zu verschaffen, daß dieser Wittwensitz mit einem aus des Prinzen N. N. Nachlaß zu 
diesem Gebrauch zu widmenden silbernen Service wie auch mit folgendeu aus be- 
sagtem Nachlaß zu eben dem Gebrauch zu widmenden Sticken, als Kupfergeräth, 
Zinngeräth, Linnen, Betten, Bettzeug, Küchengeräth, einer auständigen Carosse und 
sechs Pferden und Pferdegeschirr, auf der Prinzessin Witthumszeit von Ihrer König- 
lichen Hoheit und Liebden zu gebrauchen, ohne derselben Kosten so versehen und 
eingerichtet werde, duß, auf den Fall des Wittwenstandes, die Frau Wittwe solchen 
Wohnsitz mit Ehren und guter Bequemlichkeit bewohnen möge. 
Artikel 5. 
Wie esin dem Falle gehalten werden soll, wenn die durchlauchtigste Prin- 
zeBin vor Ihrem Gewmahl dem Prinzen ohne Nachkommenschaft 
versterben sollte. 
Da aller Menschen Leben und Tod in Gottes heiligem Willen stehet, und man
	        
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