790 Anhang. 256
Artikel 4.
Gegenvermächtniß und Witthum.
Wir der König von Preußen für den Prinzen N. N. setzen der künftigen Ge-
mahlin desselben der Prinzessin N. N. zum Gegenvermächtniß die Summe von Zwan-
zigtausend Thalern, jedoch dergestalt, daß dieses Gegenvermächtniß überall nur zur
Sicherheit des Heyrathsgutes und des Withums dienen soll, und daß dieses Gegen-
vermächtniß den weiter unten in diesem Ehevertrag zur Hypothek zu setzenden
Kronfideicommißfonds nur so lange belasten soll, bis alle Festsetzungen wegen des
Heyrathsgutes und wegen des Withums von Seiten des Königlichen Hauses Preußen
erfüllt sind, so daß demnach dieses Gegenvermüchtniß niemals wirklich bezahlt wer-
den soll.
Dieses Gegenvermächtniß und das Heyrathsgut zusammen betragen die Summe
von Vierzigtausend Thalern, von welcher Summe zehn Prozent jährlicher Zinsen
betragen würden Viertausend Thaler, welche also als jährliches Witthum würden ge-
reicht werden müssen.
Damit aber Unsere, des Prinzen N. N. künftige Gemahlin Unsere eheliche Liebe
und Fürsorge desto mehr erschen möge, so haben Wir, der König von Preußen für
den Priuzen N. N. dieses Witthum dergestalt verbessert und demselben zugelegt,
daß hochgedachter Prinzessin anstatt der vorerwähnten Viertausend Thaler, überhaupt
und in Allem Dreißigtausend Thaler, nemlich Vierundzwanzigtausend Thaler in Cou-
rant und Sechstausend Thaler in Gold jährlich Witthum zu genießen haben soll.
Diese Dreißigtausend Thaler in vorbeschriebenen Münzsorten, wollen Wir, der König
von Preußen, als Oberhaupt Unsers Königlichen Hauses der Prinzessin N. N. König-
liche Hoheit uud Liebden, auf Unsern Kronfideicommißfonds, welcher aus den von
Uns zum Kronfideicommiß gewidmeten Domänen und deren Einkünften besteht, der-
gestalt verweisen, versichern und verwithumen, daß die Prinzessin, wenn dieselbe,
nach dem Willen Gottes, zu dem Wittwenstande gerathen sollte, an obbesagtem Fonds
dero genugsame Versicherung und Hypothek haben, und aus den Einkünften dieses
Fonds die obbesagten Dreißigtausend Thaler, in den oben beschriebenen Münzsorten
zum Witthum jährlich zu genießen haben soll, und zwar in ein vierteljährigen Ratis,
jede von Eintausendfünfhundert Thalern in Golde und Sechstausend Thalern in Courant.
Es soll Ihre Königliche Hoheit und Liebden die Prinzessin eine, Ihrem Range
angemessene anständige völlig eingerichtete Wohnung zu Berlin zum Wittwensitz
haben, nemlich, es soll dieselbe das Palais, welches der Prinz mit der Prinzessin
bewohnen wird, im Wittwenstande der letzteren fortwährend als Wittwensitz be-
wohnen.
Zu diesem Zweck versprechen Wir, der König von Preußen, zu verordnen und
zu verschaffen, daß dieser Wittwensitz mit einem aus des Prinzen N. N. Nachlaß zu
diesem Gebrauch zu widmenden silbernen Service wie auch mit folgendeu aus be-
sagtem Nachlaß zu eben dem Gebrauch zu widmenden Sticken, als Kupfergeräth,
Zinngeräth, Linnen, Betten, Bettzeug, Küchengeräth, einer auständigen Carosse und
sechs Pferden und Pferdegeschirr, auf der Prinzessin Witthumszeit von Ihrer König-
lichen Hoheit und Liebden zu gebrauchen, ohne derselben Kosten so versehen und
eingerichtet werde, duß, auf den Fall des Wittwenstandes, die Frau Wittwe solchen
Wohnsitz mit Ehren und guter Bequemlichkeit bewohnen möge.
Artikel 5.
Wie esin dem Falle gehalten werden soll, wenn die durchlauchtigste Prin-
zeBin vor Ihrem Gewmahl dem Prinzen ohne Nachkommenschaft
versterben sollte.
Da aller Menschen Leben und Tod in Gottes heiligem Willen stehet, und man