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daher billig auf die künftigen Sterbensfällo zu denken hat; so ist deßhalb Folgendes
verglichen und beschlossen worden:
In dem Falle wenn es sich begübe, daß die Durchlauchtigste Prinzeßin N. N.
vor Ihrem Gemahl, dem Prinzen N. N. ohne Hinterlassung von Nachkommenschaft
aus dieser fürstlichen Ehe mit Tod abginge, ea sey nun, daß niemals Nachkommen-
schaft aus dieser Ehe gewonnen worden, oder solche zwar gewonnen worden, aber
bei der Prinzefin Lebtagen mit Tod abgegaugen wäre, so soll alsdann Ihrer König-
lichen Hoheit und Liiebden der Prinzefin Silbergeschirr, Schmuck, Kleider, und Klein-
odien, auch Hausgeräth, was Ihre Königliche Hoheit in dieser Ehe eingebracht haben,
oder von Uns, dem Könige von Preulien, oder von Uns, dem Prinzen N. N. Ihnen
geschenket worden, oder Ihnen während des Ehestandes von Ihren Anverwandten und
sonst zugefallen und vermacht worden, insoferne nicht Ihre Königliche Hoheit solches
unter Lebendigen oder auf Ihren Todesfalle vergeben oder sonst durch letzten Willen
vermacht haben, als welches zu thun Ihnen frey bleibet, Uns, dem regirenden Für-
sten, oder Unsern Erben und Nachfolgern in der Regierung, verabfolgt werde.
Ferner soll in dem, in diesem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Falle der
Prinz N. N. an Hochgedachter Dero Gemahlin Heyrathagut der Zwanzigtausend Thaler
während der ganzen Lebenszeit des hochgedachten Prinzen den Besitz und Genuß
haben und dasselbe Heyrathegut der Zwanzigtausend Thaler erst nach dem Tode des
Prinzen, an Uns, den regierenden Fürsten N. N., oder an Unsere Erben und Nach-
folgern in der Begierung fallen.
Artikel 6
Wie es su halten ist, wenn die Durchlauchtigste Prinzeßiu vor Ihrem Herrn
Ehegemahl, duch mit Hinterlassung von Nachkommenschaft
versterben sollte.
Wenn von dem Prinzen N. N. und von der Durchlauchtigsten Prinzefin N.N.
mit einander Leibeserben gewonnen werden, und diere, oder ein Theil derselben,
oder ihre Nachkommenschaft, entweder beyder, der Prinzeßin N. N. und des Prinzen
N. N. oder auch nur der Prinzeßin N. N. Tod erleben; so soll solches Heyraths-
gut zunächst an diese Nachkommenschaft, und, nach deren Abgang, an die Krone
Preußen verfallen und vererbet seyn, also selbst in dem Falle, wenn die Kinder
aus dieser fürstlichen Ehe, über kurz oder lang, ohne Leibeserben zu gewinnen,
versterben, oder wenn überhaupt die Nachkommenschaft aus dieser fürstlichen Ehe
verstirbt, ohne weitere Posterität zu hinterlassen.
,
Artikel 7.
Wie es zu haltenist, wenn der Prinz N. N. mit oder ohne Hinterlassung von
Nachkommenschaft vor Dero Durchlauchtigster Gemahlin, der Prin-
seßin N. N. mit Tode abgehen sollte.
Wenn nach Gottes Schickung, der Prinz N. N. vor seiner Gemahlin der Prin-
zeßin N. N. mit Tode abgehet, mit oder ohne Hinterlassung von Nachkommenschaft
aus ‘dieser fürstlichen Ehe, und, in letzterem Falle, er möge aus dieser fürstlichen
Ehe keine Nachkommenschaft gewonnen, oder zwar Nachkommenschaft gewonnen,
aber vor dem Prinzen N. N. verstorben seyn; so soll die Prinzeßin N. N. vollkom-
men berechtigt seyn, das Ihr verschriebene Witthum wie auch den Wittwensitz,
nach Inhalt des vierten Artikels dieses Ehevertrag, von dem Zeitpunkte des Ab-
lebens des Prinzen N. N. an, einzunehmen, zu besitzen und zu genießen Ihr Leben
lang, jedoch nur so lang, als sie im Wittwenstande verbleibet.
Mit Ihrem Tode höret das Witthum von selbst auf, und über die Veränderung
des Wittwenstandes ist im achten Artikel dieses Ehevertrages Festsetzung getroffen.
Es soll Ihrer Königlichen Hoheit der Durchlauchtigsten Prinzeßin N. N. in