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das Witthum folgen Ihr Silbergeschirr, Ihre Kleinodien, Kleider und Ihr Geschmuck,
was Ihrer Königlichen Hoheit von Uns dem König von Preußen, von Uns, dem
Prinzen N. N. und von Andern an Kleinodien, Silbergeschirr, Baarschaften und sonst
geschenket und verehret worden, auch was von auswärtigen Erbfällen Ihr ange-
fallen, nichts ausgenommen, jedoch dergestalt, daß diejenigon Kleinodien, welcho Ihror
Königlichen Hoheit etwan von Uns, dem König von Preußen, oder von Uns, dem
Prinzen N. N. nur zum Gebrauch verliehen worden, und zu dem respective Kron-
oder Hausschmuck Unseres Königlichen Hauses gehören, mithin, nach dessen Ver-
fassung, von demselben nicht alieniret werden können, hocherwähnter Prinzeßin
Königlichen Hoheit nur allein und auf Lebens lang zu Ihrer Zierde und zu Ihrem
Gebrauche gelassen werden, nach Ihrem, Gott gebe, lange entfernten Tode aber re-
spective an Unsere Krone und an Unser Königliches Haus wiederum zurückfallen
müssen.
Wenn bei dem Ableben des Prinzen N. N. aus dieser fürstlichen Ehe Kinder
am Leben sind, so sollen dieselben als Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses Preußen, unter Unserer, des Königs von Preußen, und Unserer Erben und
‚ Nachfolger in der Krone, Vormundschaft, und auf Unsere, des Königs von Preußen,
und Unserer Erben und Nachfolger in der Krone, sowohl in Ansehung des Ortes,
Ihres Aufenthaltes, als sonst überall zu treffende Anordnung, gebührend verpfleget,
erzogen und der Verfassung Unseres Königlichen Hauses Preußen gemäß, versorget
werden, ohne daß Ihre Königliche Hoheit die Prinzeßin aus Ihrem Witthum, oder
aus Ihren sonstigen Einkünften Beiträge dazu zu leisten hat.
Das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler soll, nach dem Ableben der hohen
Frau Wittwe, auf die aus dieser fürstlichen Ehe vorhandene Nachkommenschaft
fallen und vererbet seyn; nämlich wenn der Prinz N. N. aus seiner fürstlichen Ehe
mit der Prinzesßfin N. N. Nachkommenschaft gewinnt, und diese den Prinzen und
demnächst auch die Durchlauchtigste Prinzeßin überlobet, so soll das Heyrathsgut
der Zwanzigtausend Thaler an die gedachte Nachkommenschaft, und nach deren Ab-
gange, an die Krone Preußen verfallen und vererbet seyn, selbst in dem Falle, wenn
die Kinder aus dieser fürstlichen Ehe, über kurz, oder lang, ohne Leibeserben zu
gewinnen, versterben, oder wenn überhaupt die Nachkommenschaft aus fürstlicher
Ehe verstirbet, ohne weitere Posterität zu hinterlassen.
Wenn der Prinz N. N. die Prinzeßin N. N. als Wittwe hinterläßt, aber aus
seiner fürstlichen Ehe mit hochgedachter Prinzeßin keine Nachkommenschaft hinter-
läßt, oder wenn der hochgedachte Prinz N. N. die Prinzeßin N.N. als Wittwe, und
aus dieser seiner fürstlichen Ehe Nachkommenschaft hinterläßt, welche aber bei Leben
der fürstlichen Wittwe, Prinzessin N. N. mit Tode abgeht, ohne weitere Nachkom-
menschaft zu hinterlassen, alsdann soll das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler an
Uns, den regierenden Fürsten, und an Unsere Erben und Nachfolger in der Regic-
rung, jedoch erst nach dem Tode der Prinzeßin, zurückfallen und vererbet werden.
Artikel 8.
Wie es zu halten ist, wenn die durchlauchtigste Prinzessin den Wittwenstand
verändert und mit Seiner Majestät des Königs von Preußen Bewilligung
zu einer zweyten standesmäßigen Ehe schreitet.
Wenn die Durchlauchtigste Prinzeßin N. N. Ihren Wittwenstand verändert,
und Sich anderweitig standesmäßig mit Unserer, des Königs von Preußen, Bewilli-
gung vermählet; so höret das in dem vierten Artikel der gegenwärtigen Ehe-
pacten verschriebene Witthum von jährlich dreißigtausend Thalern gänzlich auf, und
cessiret sodann auch der Wittwensitz.