Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

90 II. Naumburgischer Vertrag zwischen August Kurfürsten zu Sachsen % 
geplündert; Der Schössere, Gleits- Leut, und Förstere eingenommen und unbe- 
rechnet Geld, und was des Dings mehr ist, Inhalts voriger Articul, die auf den 
Tag zur Naumburg Anno 51. derhalben übergeben; Diß alles, und was derglei- 
chen Sachen seind, sie seyn benant, oder unbenant, sollen gäntzlichen fallen, und 
gegen einander aufgehoben seyn, und gar keine Sache bedacht oder unbedacht, 
benant oder unbenant, hinterstellig bleiben. 
Was aber die Unterthanen von dem Ihren auf Bitt: dargeliehen, und dar- 
über Briefe und Siegel haben, wenn sie um Bezahlung ansuchen, wird sich jeder 
Theil der Gebühr zu verhalten wissen. 
Wir wollen auch Unser beyderseits Räthe, Diener und Unterthanen, so Un- 
ser jeden in dem vergangenen Krieg wider einander gedienet, aus Verdacht, Un- 
gnaden und Sorgen, darein sie darum bey den andern kommen seyn möchten, 
gentzlich lassen, Wir auch dieselbigen aufgehoben und abseyn, und sich derhal- 
ben keiner zu besorgen, noch zu befahren haben soll. 
Ingleichen sollen auch die Räthe und Diener, so uns mit Dienste verwand 
seyn, und unter dem andern, Güter, Häuser, und andere Einkommen haben, der- 
halben oder sonsten, an denselben ihren Gütern, Häusern und Einkommen un- 
bedrängt, unbeschwert bleiben und gelassen werden, sondern sie solches unver- 
hindert und ohne Eintrag geniessen, nützen und gebrauchen. 
Hiermit sollen und wollen Wir, aller Unserer Gebrechen, sie seind benanut 
oder unbenannt, nichts ausgeschlossen, wie sich die bißhero zwischen Uns und 
Unsern Vorfahren erhalten, es sey waßerley Sachen es wolle, ob die auch ietzt 
unbedacht bleiben, gentzlich und zu Grund vertragen seyn und bleiben. Und 
soll unser keiner derwegen einige Rechtfertigung, oder gewaltsame thätliche Hand- 
lung wieder den andern vornehmen, sondern ein jeder soll den andern geruhig- 
lich bey alle dem, daß er in Zeit dieses Vertrags im Besitz, Gewähr und Ge- 
brauch gehabt, und durch diesen Vertrag bekömmet, ungeacht, daß es zum Theil 
zuvor des andern gewesen, geruhiglich und gantz unverhindert erblich und ewig- 
lich bleiben lassen. 
Und Wir Hertzog Augustus Chur-Fürst, haben über diß alles aus freundli- 
chen Willen und fürnemlich auf Anhalten der Königlichen Würden zu Denne- 
marck, Unsers lieben Herrn und Vaters, Räth und Geschickte, welche sie dieser 
Zeit bey Uns gehabt, umb mehrer Freundschafft willen gewilligt, wie Wir dann 
hiernit Krafft dieses Briefs willigen, daß Wir Unsern lieben Vettern gutwillig 
wollen abtreten Unsere Gerechtigkeit zu der Lösung an dem Amt Königsberg in 
Francken, samt der Lehenschafft, Ober-Bottmeßigkeit, und aller Gerechtigkeit, 
Folge, Steuer und anders, die Wir an dem Amt Alstätt haben; doch daß Unser 
Universität zu Wittenberg, von den Gütern, Pfiffel und Nauendorff, jährlichen 
ihre Zinse und Gebühr, unwegerlich bey schleuniger Hülff, gegeben werden. 
Daß Wir auch von Ansprach der Lehen über die Gleichische Güter, die 
Unser Vetter Wechselweise von denen von Gleichen an sich bracht, wollen ab- 
stehen, und S.L. über obbemelte Amt, und Güther, die Amts-Bücher, (so viel 
Wir derer haben,) und Register wollen zustellen. Doch bescheidentlich und also, 
daß es des Einkommens halben derselben Amt, Stätt und Güter keiner Liquida-
	        
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