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gesetzten Primogenitur Ordnung überall bewenden lassen; So wollen Wier auch
dass in Fall unser ErbPrintz Leopold Friedrich Yrantz ohne hinterlassung Fürst-
chelicher Männlicher Leibes Erben (wie doch Gott in Gnaden Verhüten wolle) Ver-
stürbe, Ihm sein Zweyter Bruder Printz Hanss Gürge und wann auch dieser (wie
Gott nicht geschelien lassen wolle) ohne Fürst Eheliche Männliche Leibes-Erben mit
Tode Abginge unser dritter Sohn Printz Albrecht, in der Landes-Regierung mit
eben denenselbigen Rechten und Vortheilen, als bey unsern erstgebohrnen Sohne
gedacht succediren solle; Dafern aber auch dieser (wie doch Gott in Gnaden ver-
hüten wolle) ohne hinterlassung Fürstebelicher Leibes Erben Versterben, und also
unsere Fürst Männliche Posteritaet gäntzlich erlöschen, und Kein Von Unss abstam-
mender Printz mehr Vorhanden seyn, mithin unser
Leopold M. F. z. Anhalt.
Fürstlich Antbeil. nach der Von unsers Herrn Vaters Gnaden errichteten Primoge-
nitur Ordnung auff einen unserer Fürstl. Herren Gebrüder oder einen Von Ihnen
abstammenden Printzen kommen solte; So wollen Wier dass die Von unss acqvi-
rirte Gütber, bey dem so dann Zur Regierung Kommenden Landesfürsten Verblei-
ben und derselbe solche behalten, jedoch aber auch dagegen unsern Printzessinnen
Töchtern, oder denen Von Unss abstammenden allodial Erben, ein gewisses heraus-
geben, und Selbige billigmässig befriedigen, doch aber nicht dem gantzen Werth
derselben Güther bezahlen solle.
Fünfftens: Damit auch unsere Nachgebohrne Printzen, Printz Hanss Gürge
und Printz Albrecht ihren Standesmässigen Unterhalt haben mögen; So Verordnen
Wier (da die an unsere Fürstliche Herren Gebrüdere und Princessin Schwestern
abzustattende hohe apanage und Subsistenz Gelder, wie auch die offt Veränderliche
Umstände und da Landes
Leopold M. F. z. Anhalt.
Calamitzzten entstehen und dadurch die Revenüen des Regierenden Herrn sehr ge-
schwächet werden Können, unss nicht Zulassen so hohe apanagen zu machen, als
unsers Hochsehl. Herru Vaters Gnad. gethan) einen jeden dieser unserer bey un-
sern Ableben Vorhandenen Nachgebohrnen Printzen, oder da Selbige Versterben
und Fürsteheliche Kinder Verlassen, derselben Printzen und Printzessinnen, so lange
die Printzessinnen unvermählet sind (massen Keiner Von unss abstammenden apa-
nagirten Linie, wann auch noch so Viel Printzen und Printzessinnen darinnen Vor-
handen wären, ein mehreres dann Wier einen jeden unserer apanagirten Trintze,
in diesen unsern Testament Vermacht gegeben; hingegen aber auch diese apanage
so lange Von unsern Nachgebohrnen Herren Söhnen Abstammende Printzen oder
unvermählte Princessinnen Vorhanden continuiret werden) Jährlich Sieben Tausent
Rthl. als welche unser erstgebohmer Herr Sohn und Küufftiger jedesmahliger Lan-
des-Regent Selbigen Jährlich in Vier Terminen, als Ostern, Johanni, Michaeli und
Weynachten jedesmahl mit Ein Tausendt Sieben Hundert und Funfftzig Rthl. ohn-
weigerlich und richtig bezahlen und damit sobald Er die Majorennitet erreichet ha-
Leopold M. F. z. Anhalt.
ben wird, den Anfang machen soll. Wier wollen und Verordnen auch ferner, dass
diese unsere nachgebohrne Printzen Von Zeit unseres Tödtlichen Hintritts, biss zur