Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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und Zu unserer freyen Disposition überlassen ist, nicht weniger auch Ihre Lbd. 
Unss die Gerade Verkaufft, und das Hauss, Gartten, Acker und Wiesen Zu Kühnau 
samt allen darin befindlichen Meublen und Völligen Inventario, jedoch mit dem Be- 
ding, dass Wier davor gewisse Legata, an Dero Bedienten ausZahlen lassen möch- 
ten, so Wier auch entrichten lassen wollen, besage eines Briefes geschenket haben, 
dass weil unss Gott mit Revenüen reichlich gesegnet, Von diesen, so Unserer Frau 
Gemahlin Lbd. Zu Unss gebracht Sechs und Neuntzig Tausendt Rthl. auff Unsere 
Sechs mit derselben erZeigte 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
Fürstliche Kinder, nach Unsern Tödtlichen Hintritt fallen, und unter Selbigen der- 
gestalt Zu gleichen Theilen getheilet werden sollen, dass ein jedes davon Sechtzehn 
Tausendt Rthl. empfänget, und hat also unser Ältester Herr Sohn und Nachfolger 
in der Regierung, so bald er mündig ist einen jeden seiner Fürstlichen Herrn Ge- 
brüder und Princessinnen Schwestern, sothane Sechtzehn Tausendt Rthl. bahr aus- 
ZuZahlen, welche dann derselben Herrn Vormundes Lbd. Zinssbahr ausZuthun, 
und die davon fallenden Zinsen, samt davon Jährlich übrig bleibenden apanage 
Gelde, für Selbige Zum Capital Zumachen belieben wird. Ingleichen wollen Wier 
auch, dass nach erlangter Mujorennitseet Unseres Ältesten Herrn Sohnes und Nach- 
folgers in der Regierung, das Medaillen Cabinet und das Gewehr, so unserer Hoch- 
sehl. Frau Gemahlin Lbd. aus ihres Herrn Vaters Erbschafft bekommen, unter un- 
sere Sechs Fürstliche Kinder Zugleichen Portionen Vertheilet werden, und damit un- 
sere samtliche Fürstliche Kinder wegen ihrer Frau Mutter Verlassenschafft abgefun- 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
den seyn sollen. 
Neuntens: Da auch bey unsern Tödtlichen Hintritt unser ErbPrintz Leo- 
pold Friedrich Frantz, und unsere andere Printzen und Princessinnen noch nicht 
Zu ihren Vogtbahren Jahren gekommen, und der erstgebohrne die Regierung an- 
zutreten fähig wäre, auff solchen Fall ordnen und setzen Wier unsern Fürstl. Kin- 
dern, ins gesamt Zum Vormunde und Zugleich Landes-Regenten, Unsers Vielgelieb- 
ten Ältesten Herrn Bruders Herrn Dieterichs Lbd. dergestalt, dass Sie sothane Tu- 
tel und Landes Regierung, mit Zuziehung derer hiernächst Zubenennenden Vor- 
mundtschaffts Räthe Verwalten, und dabey sowohl unserer Fürstl. Kinder bestes, 
als des Gesamten Landes und unterthanen Auffnahme befordern, Allermassen Wier 
dann unsere sämtliche Fürstliche Kinder Printzen und Princessinnen, unseres Älte- 
sten Herrn Bruders Lbd. Treuen Vorsorge und Auflsicht bestens empfehlen und Sie 
ersuchen geneigte Absicht Zuhaben, damit diese unsere Fürstle Kinder Männ- und 
Weiblichen Geschlechts in der wahren 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
Gottesfurcht und Reformirten Religion erZogen, auch zu allen Christfürchtle= Tu- 
genden angeführet, und in allen Fürstlichen Printzen und Princessinnen nöthigen 
Wissenschaften unterwiesen werden. Doch wollen Wier dass unsere Printzen nicht 
eher als biss Sie ihre Majorennitızt erlanget, auff Reisen geschickt werden sollen, 
indein es sodann Von Ihnen Selbst dependiret, ob und Wie Sie ihre Reisen anstel- 
jen wollen. Dufern auch wie doch Gott verhüten wolle unsers Herm Bruders
	        
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