Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Herrn Dieterichs Lbl. Vor unss oder ehe unsere sämtliche Fürst. Kinder mündig 
würden, Todes Verblichen, auff solchen Fall setzen Wier unseres Zweyten Herrn 
Bruders, Herrn Friedrich Heinrich Eugenius Lbl. Zum Vormund und Regenten 
und wollen nicht Zweifflen, dass Sie auff solchen Fall allen Vorerwehnten Sich 
ebenfalss Zuunterziehen belieben werden. 
Zehntens: Zu Vormundschaffts Räthen Verordnen und ernennen Wir dem 
Cantzley Director Hermann, Marechal Von Schlegel, Oberforstmeister 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
Von Harling und Cammer Director Von Prenckenhoff, und wollen dass Von Selbi- 
gen alle Montage, an unsers Ältesten Herrn Bruders Herrn Dieterichs Lbd. in 
Beyseyn aller itzt benennten VormundschaftsRäthe, und Zwar Von Cantzley Di- 
rector Hermann in KegierungsSachen, Von Marechal Von Schlegel in Hoffstatts 
Sachen, Von Oberforstmeister Von Harling in ForstAmts Sachen, und Von Cammer 
Director Von Prenckenhoff in CammerSachen, das nöthige Vorgetragen, und s0 
dann darauff und alle eingekommene Memorialia das gehörige resolviret und Ver- 
anstaltet werden soll. 
Eilfftens: bey der Rent Cammer soll es mit denen Rechnungen, ferner so, 
alss es Von unss eingeführet ist, gehalten und Selbige alle Sonnabend abgenommen, 
dem Montag aber bey der Verordneten Vormundtschafft Zur Einsicht übergeben, 
und nach deren befundenen Richtigkeit Von des Herrn Vormundes Lbd. der Rech- 
nungsführer qvittiret werden. Dabey dann alle mögliche Menage Zuobserviren, da- 
mit etwas erkleckliches ersPahret werde, und soll so dann sothaner 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
Ueberschuss Zu Unseres ErbPrintzen und Künftigon Landes Regenten Besten 
Zu Ankauffung mehrerer Güther in Sachsen oder in andern Landen, es mag seyn 
wo es will, wann Sich gelegenheit darzu ffndet angewendet und hierbey alles auff 
das beste besorget werden. 
Zwölfftens: Ob Wier Wohl Selbst Keine Schulden gemacht, sondern Viel- 
mehr in der Kurzen Zeit unserer Regierung bereits Drey mahl Hundert Ein und 
Dreyssig Tausendt Acht Hundert Dre£ und Viertzig Rthl. Schulden bezahlet, und 
also die noch seyende Passiv Schulden, alle Von unsers Hochsehl. Herr Vaters 
Gnad. und unsern VorEltern herrühren; So wollen Wir doch dass alle nochV or- 
handene wenige rechtmässige Passiv Schulden Von dem Vorhandenen bahren Gelde 
beZahlet und abgetragen werden sollen. 
DreyZehntens: Wollen Wir dass die Taffel hinkünfftig, so, als Sie biss- 
her gewesen , auff des ErbPrintzen Kosten continuiret werden, und Selbige unsere 
sämtliche Printzen bis Zu ihrer Majorennitst, frey und ohne endgeld Zugeniessen 
Leopold M. F. z. Anhalt. 
haben sollen. Wolten auch unsers Herrn Bruders Herrn Dieterichs Lbd. Sich ge- 
fallen lassen an dieser Taffel mit Vorlieb Zunehmen, wird es Von Ihnen depen- 
diren. 
Viertzehntens: Wollen Wier dass nach unsern Tödtlichen Hintritt, die 
Par Force Jagd währender minder Jährigkeit unsers ErbPrintzen, massen nach 
dessen erlangter Majorennitet in dessen Belieben stehet, ob Er die Jagdt wieder
	        
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