Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Ran aan am 
Walternienburg oder Tochheim, alles mit Gebäuden, Gehöften, Aeckern, Wiesen, 
dazu gehörigen Lehngütern und Lehnstücken, allen Ehren, Nutzen, Würden, F'rey- 
heiten, Renten, Fällen, Zinsen, Zöllen, Gleiten, Jagden, Gerichten, Obersten und 
Niedersten, Frohnen, Diensten, Zu- und Eingehörungen, nichts davon ausgeschlos- 
sen, was bisher zu dem Complexu desselben gerechnet worden, und bey der vor- 
zunehmenden Grenzbeziehung als dazu gehörig befunden werden” möchte. 
u. 
Be a Um den Umfang und die Zubehörungen dieses Lehns genau 
ns zu bestimmen, und besonders gegen das Fürstlich Anhaltische Ge- 
deu. biet in Absicht der ChurSächsischen LandesHoheit, ausser Zweifel 
zu setzen, auch künftigen Irrungen deshalb vorzubeugen, sollen die Grenzen des- 
selben sofort, nach erfolgter Ratifikation gegenwärtigen Recesses durch beidersei- 
tige Kommissarien an Ort und Stelle gehörig untersucht, und die etwa sich erge- 
benden Zweifel, nach Maasgabe der vorhandenen ältern Nachrichten, (zu welchem 
Behuf die im Jahr 1663. aus dem Barbyschen Archive nach Zerbst verabfolgten 
Akten wieder zurückgegeben werden sollen,) und der Billigkeit gemäss, erörtert und 
regulirt, auch in der Folge die festgesetzten Grenzen, so oft es von Seiten des 
Chur-Hauses Sachsen für nöthig erachtet wird, erneuert, dawider Fürstlich Anhal- 
tischer Seits nichts geändert, vielmehr die von andern etwa unternommenen Beein- 
trächtigungen unverzüglich angezeiget werden. 
Würde durch diese Grenzberichtigung in Absicht des dermaln annoch zwei- 
felhaften Schlosses Friederikenberg, dass es zu des Guts Walternienburg Grund 
und Boden nicht gehöre, sich hinlänglich ergeben, so soll, dass solches unter den, 
im vorigen $rk° genannten Zubehörungen mit aufgeführet worden, dem Fürstlichen 
Hause Anhalt nicht nachtheilig seyn, sondern dasselbe aus dem künftigen Lehn- 
Briefe weggelassen, auch dieser letztere überhaupt, nach beendigtem Grenzgeschäfte, 
in dessen Verfolg, wo es nöthig, näher bestimmt und eingerichtet, auch zu dem 
Ende der abzufassende Grenzrecess also angesehen werden, als ob er diesem Ver- 
gleiche wörtlich einverleibet wäre. 
II. 
nern 410 So viel insbesondere die, unter obigen Zubehörungen mit auf- 
geführte Prosekaler Mark, und die bey derselben mit’ der Gomme- 
rischen Amtsgemeinde zu Moritz und sonst annoch obwaltenden Huthungs- und 
andere Irrungen anlanget, so ist man zugleich dahin übereingekommen, dass diese 
letztere entweder bey der künftigen Grenz-Regulirung mit beygelegt, oder in Ent- 
stehung der Güte, vor den ChurSächsischen verfassungsmässigen Instanzien bald- 
inöglichst entschieden werden sollen. 
IV. 
Sehalsentbum za Desgleichen versprechen die Herren Fürsten in Absicht auf 
Bu das Schulzenthum zu Nutha, womit dieselben zugleich mit Walter- 
nienburg, jedoch ohne einige Gewährsleistung, beliehen werden sollen, für die Her-
	        
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