106
Ran aan am
Walternienburg oder Tochheim, alles mit Gebäuden, Gehöften, Aeckern, Wiesen,
dazu gehörigen Lehngütern und Lehnstücken, allen Ehren, Nutzen, Würden, F'rey-
heiten, Renten, Fällen, Zinsen, Zöllen, Gleiten, Jagden, Gerichten, Obersten und
Niedersten, Frohnen, Diensten, Zu- und Eingehörungen, nichts davon ausgeschlos-
sen, was bisher zu dem Complexu desselben gerechnet worden, und bey der vor-
zunehmenden Grenzbeziehung als dazu gehörig befunden werden” möchte.
u.
Be a Um den Umfang und die Zubehörungen dieses Lehns genau
ns zu bestimmen, und besonders gegen das Fürstlich Anhaltische Ge-
deu. biet in Absicht der ChurSächsischen LandesHoheit, ausser Zweifel
zu setzen, auch künftigen Irrungen deshalb vorzubeugen, sollen die Grenzen des-
selben sofort, nach erfolgter Ratifikation gegenwärtigen Recesses durch beidersei-
tige Kommissarien an Ort und Stelle gehörig untersucht, und die etwa sich erge-
benden Zweifel, nach Maasgabe der vorhandenen ältern Nachrichten, (zu welchem
Behuf die im Jahr 1663. aus dem Barbyschen Archive nach Zerbst verabfolgten
Akten wieder zurückgegeben werden sollen,) und der Billigkeit gemäss, erörtert und
regulirt, auch in der Folge die festgesetzten Grenzen, so oft es von Seiten des
Chur-Hauses Sachsen für nöthig erachtet wird, erneuert, dawider Fürstlich Anhal-
tischer Seits nichts geändert, vielmehr die von andern etwa unternommenen Beein-
trächtigungen unverzüglich angezeiget werden.
Würde durch diese Grenzberichtigung in Absicht des dermaln annoch zwei-
felhaften Schlosses Friederikenberg, dass es zu des Guts Walternienburg Grund
und Boden nicht gehöre, sich hinlänglich ergeben, so soll, dass solches unter den,
im vorigen $rk° genannten Zubehörungen mit aufgeführet worden, dem Fürstlichen
Hause Anhalt nicht nachtheilig seyn, sondern dasselbe aus dem künftigen Lehn-
Briefe weggelassen, auch dieser letztere überhaupt, nach beendigtem Grenzgeschäfte,
in dessen Verfolg, wo es nöthig, näher bestimmt und eingerichtet, auch zu dem
Ende der abzufassende Grenzrecess also angesehen werden, als ob er diesem Ver-
gleiche wörtlich einverleibet wäre.
II.
nern 410 So viel insbesondere die, unter obigen Zubehörungen mit auf-
geführte Prosekaler Mark, und die bey derselben mit’ der Gomme-
rischen Amtsgemeinde zu Moritz und sonst annoch obwaltenden Huthungs- und
andere Irrungen anlanget, so ist man zugleich dahin übereingekommen, dass diese
letztere entweder bey der künftigen Grenz-Regulirung mit beygelegt, oder in Ent-
stehung der Güte, vor den ChurSächsischen verfassungsmässigen Instanzien bald-
inöglichst entschieden werden sollen.
IV.
Sehalsentbum za Desgleichen versprechen die Herren Fürsten in Absicht auf
Bu das Schulzenthum zu Nutha, womit dieselben zugleich mit Walter-
nienburg, jedoch ohne einige Gewährsleistung, beliehen werden sollen, für die Her-