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zu empfahen, darauf die Lehns- und damit verbundene Erbhuldigungs-Pflicht, nach
der zeitherigen Observanz, durch einen in den ChurSächsischen Landen angesesse-
nen, mit hinlänglicher Vollmacht versehenen adeligen Vasallen zu leisten, vor der
Beleihung aber den verglichenen (zugleich auf die $. XXXIH. überlassene Holz-
mark an der Albitz gerichteten) Lehns-Revers, nach dem, diesem Recesse angefüg-
ten Formulare sub No. I. auszustellen, nicht minder sothane Lehn bey allen künf-
tigen in manu dominante et serviente sich ereignenden Fällen binnen der, in den
Sächsischen Lehnrechten festgesetzten Zeit von Jahr und Tag, jedesmal auf gleiche
Weise zu muthen und zu befolgen, auch alle Lehns-Praestanda an Ritterdiensten
und andern einem Vasallen und Unterthanen gegen seinen Lelins- und Landesherrn
obliegenden Schuldigkeiten, unweigerlich zu leisten und abzustatten.
Von Mitbelehnten soll der Revers in der Maase, wie das diesem Recesse an-
gefügte Formular sub No. II. besagt, ausgestellet werden.
VII.
Landeshoheit. Sowie das Gut Walternienburg in Absicht der Lehnsherrlichkeit
auf immer und unveränderlich mit dem Churfürstenthum Sachsen verbunden bleibt;
so soll es auch in keinem Falle von der ChurSächsischen Landeshoheit und dem
Complexu der unter selbige gehörigen Lande und Leute auf irgend eine Art aus-
genommen oder abgesondert, folglich auf keinerley Weise zu den Fürstlich Anhal-
tischen Landen und Acmtern gezogen, vielweniger denselben incorporiret werden.
Der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl., erkennen daher diese ausdrücklich
vorbehaltene Landeshoheit des Churhauses Sachsen über Walternienburg und sänmt-
liche Zubehörungen in ihrem ganzen Umfange mit allen dazu gehörigen und dar-
aus fliessenden Landesherrlichen Regalien, Rechten und Gerechtigkeiten und allen
ihren Wirkungen, im Geistlichen und Weltlichen, wie solche nach der ChurSächsi-
schen Landes-Verfassung über andere der ChurSächsischen Landeshoheit unbedingt
unterworfene Güter dermaln ausgeübt wird, oder künftig ausgeübt werden möchte
und könnte, ohne einigen Unterschied und Vorzug, unumwunden an, und wollen
sich eines mehreren nicht anmaassen, als was Ihnen in folgenden $.$. ausdrücklich
und bestimmt nachgelassen und zugestanden worden.
. IX.
Erbhuldigung. Insonderheit haben, dem zu Folge, die Herren Fürsten zu
Anhalt auch zur Iörbhuldigung bey dem Regierungsantritt eines Churfürsten zu
Sachsen wegen Walternienburg, auf die ergehende Ladung, durch einen dazu qua-
lifizirten adelichen Gevellmächtigten gebührend zu erscheinen, und da andere Va-
sallen, welche Ritter- und Lehngüter haben, allein die Zusage und das Handge-
löbniss tun, den Eid aber, wenn sie die Lehen bei der Chursächsischen Lehns-
Curie suchen und eınpfahen, dafern es nicht bereits vorhin geschehen, ablegen,
gleichermaasen das Handgelöbniss zu leisten.
X.
Erscheisen auf Desgleichen verbinden die Herren Fürsten zu Anhalt sich aus-
andtägen. drücklich, dass die jedesmaligen Besitzer von Walternienburg die