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pp. Unsern gnädigsten Fürsten und Herren und das ganze Haus Anhalt;
besondere Erwehnung geschehe.
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Trauergeläute. Nicht minder wird den Heıren Fürsten das Trauergeläute
bey Familien-Trauerfällen gestattet; jedoch bleibt, wenn in den übrigen ChurSäch-
sischen Landen ein Trauergeläute angeordnet wird, den ChurSächsischen Behörden
auch in Walternienburg das nöthige deshalb zu verfügen, ausdrücklich vorbehalten.
XÄN.
Hulligung Je Die Einnehmung der Huldigung von den Unterthanen zu Wal-
\ ternienburg wird den Herren Fürsten gleich anderen Vasallen zwar
nachgelassen, jedoch mit Vorbehalt der Ihro Churfürstliche Dorchl. und HöchstDero
Nachfolgern als Landesherrn von den Unterthanen in den gewöhnlichen Fällen zu
leistenden Erb- und Landeshuldigung, und dass überhaupt dabey zum Nachtheil
Ihro Churfürstl. Durchl. und des Churhauses Sachsen nichts verhängt werde.
XXID.
Fe Obwohl Ihro Churfürstl. Durchl. vermöge der Landeshoheit
“ das Recht der Besteuerung allein verbleibet; so wollen Höchstdie-
selben doch gestatten, dass von der Herren Fürsten zu Anhalt, Durchl. der bey
Walternienburg herkömmliche, auf Einhundert Neun und Neunzig Thaler sich be-
laufende Betrag an Reichs- und Creis-Steuern jährlich in zwey Terminen zu Wal-
purgis und Martini, und zwar jedesmal mit 99 Thlr. 12 gr. — pf., zu Walpurgis
dieses Jahres zum erstenmale, an die ChurSächsische Rent-Cammer zu Dresden,
welche die Reichs- und Creis-Praestanda zu vertreten hat, abentrichtet werde, und
dagegen die Erhebung sothaner Steuern in der bisherigen Maase Ihnen überlassen
bleibe. Jedoch behalten Ihro Churfürstl. Durchl. dem Churhause Sachsen die Er-
höhung dieser Steuern bey ausserordentlichen Reichs- und Creis- Praestandis aus-
drücklich vor.
XXI.
Befreyuag der Es wollen auch Ihro Churfürstl. Durchl. die Unterthanen des
Untertbaneu von
übrigen Steuern uts Walternienburg, damit sie eintretendes Unvermögen, ihre auf-
und Abgaben. habenden Praestanda an der Herren Fürsten Durchl., als Besitzer
des Guths Walternienburg, zu entrichten, aus dem Grunde auferlegter neuer Ab-
gaben, nicht vorzuwenden haben mögen, mit der Einführung neuer Steuern, inglei-
chen der Rations- und Portions-Gelder und der Magaziengetreide-Lieferungen, nicht
minder der General- und Landaccise, gänzlich verschonen, wobey jedoch Dicselben
das Recht, bey ausserordentlichen Fällen Kriegskostenbeyträge von ihnen zu for-
dern und zu erheben, ingleichen das Recht, den Eingang ausländischer Waaren in
die zu Walternienburg gehörigen Orte, und den Ausgang inländischer, zum Lan-
desbedürfuisse und für die inländischen Manufacturen erforderlichen Producte aus
selbigen, zu untersagen oder mit Abgaben zu belegen, auch dasige Unterthanen in