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statteten Berichte näher verzeichnet sind, dem Lehne dergestalt einverleibt, dass,
so lange noch ein Mannsstamm in Unserem Fürstlichen Hause vorhanden ist, sie
bei dem Lehne verbleiben und mit demselben vererbet, dagegen aber zur Vergü-
tung desjeuigen, was Wir über die Aufrechnung der von Seiten des Lehns gehab-
ten Gegenforderungen dafür aus Unseren eigenen Mitteln, theils schon entrichtet,
theils annoch zu entrichten gelobet haben, fals nach Gottes Willen eine oder die
andere Unserer jetzigen drei Fürstlichen Linien im Mannsstanıme erlöschen würde,
den Allodial-Erben derselben von den übrigen succedirenden Linien iedesmal
was den kunfti- 50,000 sage Fünfzigtausend Thaler, halb in Louisd’or & 5 Tbir., und
Fo a halb in Conventions-Gelde, baar herausbezahlet werden, im übrigen
vergüthen ist, aber alle weitere Ab- und Zurechnungen dieser dem Lehen von
Uns einverleibten Stücke halber, zwischen den künftigen Lehn und Land Erben
gänzlich niedergelegt und aufgehoben seyn sollen. Wobey Wir Uns iedoch bedin-
gen, dass ieder Fürstlicben Linie in Ihrem Hause die unbeschränkte freie Disposition
und Vererbung Jieser 50,000 Thir. in so fern die besondern Verhältnisse in jedem
Unserer Fürstlichen Häuser es zulassen, ausdrücklich vorbehalten bleibe.
Nachdem nun hierdurch sowohl, als durch die nachher erfolgte Zurückgabe
des von S"- Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen in Besitz genoınmenen Amtes Wal-
ternienburg die Theilung genugsam vorbereitet worden; So sind Wir hierauf
2.
Nähere Bertim- gm 28tea December 1797. zur Verloosung geschritten, und sind
mung Jer Fürst).
Antheile. hierbei
a atheil ‚der 1. Uns, dem Fürsten Leopold Friedrich‘I’ranz und Unserem
ses Anhelt-Des. Fürstlichen Hause und dessen Fürstmännlichen Erben und Nachkom-
sau. men, die Stadt und das Amt Zerbst, mit den Forsten und sämmt-
lichen Einkünften, wie solche daraus bisher bezogen worden sind, oder hätten be-
zogen werden können, und in Absicht der Stadt Zerbst in dem mit dem Rathe
daselbst abgeschlossenen Recesse vom 16. December 1797., näher bestimmt worden
sind, nichts davon ausgenommen, als die Dorfschaften Stackelitz und Weiden, mit
ihren Gemarkungen, als welche Uns dem Fürst Alexius Friedrich Christian bei
dem Amte Coswig zugefallen sind; Ferner von dem Amte Rosslau, die sogenannte
Bohnsche Wiese, nebst dem bei diesem Amte bisher verrechneten Nebengleite auf
dem Thoren'), nicht weniger von dem Amte Lindau die beiden Dorfschaften Ned-
litz und Reuden, mit ihren Gemarkungen, ingleichen dem Vorwerke zu Nedlitz
und den dazu gehörigen Forsten, Reuden und Nedlitz, wie solches alles in der
Anlage hierbei näher verzeichnet und bei der Grenzberichtigung, laut des darüber
abgehaltenen Protocolls, vermablet worden ist; und zwar alles dieses mit der völ-
ligen LandesHoheit und allen davon abhängigen und darinn begriffenen Rechten und
Regalien, ingleichen der Lehnsherrlichkeit über die innerhalb der Gränzen dieses
Antheils gelegenen Lehne; nicht weniger das Amt Walternienburg, mit allen Rech-
ten und Gerechtigkeiten, wie solches von S"- Churfürstl. Durchlaucht zu Sachssen
4) Ein Forsthaus.