Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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statteten Berichte näher verzeichnet sind, dem Lehne dergestalt einverleibt, dass, 
so lange noch ein Mannsstamm in Unserem Fürstlichen Hause vorhanden ist, sie 
bei dem Lehne verbleiben und mit demselben vererbet, dagegen aber zur Vergü- 
tung desjeuigen, was Wir über die Aufrechnung der von Seiten des Lehns gehab- 
ten Gegenforderungen dafür aus Unseren eigenen Mitteln, theils schon entrichtet, 
theils annoch zu entrichten gelobet haben, fals nach Gottes Willen eine oder die 
andere Unserer jetzigen drei Fürstlichen Linien im Mannsstanıme erlöschen würde, 
den Allodial-Erben derselben von den übrigen succedirenden Linien iedesmal 
was den kunfti- 50,000 sage Fünfzigtausend Thaler, halb in Louisd’or & 5 Tbir., und 
Fo a halb in Conventions-Gelde, baar herausbezahlet werden, im übrigen 
vergüthen ist, aber alle weitere Ab- und Zurechnungen dieser dem Lehen von 
Uns einverleibten Stücke halber, zwischen den künftigen Lehn und Land Erben 
gänzlich niedergelegt und aufgehoben seyn sollen. Wobey Wir Uns iedoch bedin- 
gen, dass ieder Fürstlicben Linie in Ihrem Hause die unbeschränkte freie Disposition 
und Vererbung Jieser 50,000 Thir. in so fern die besondern Verhältnisse in jedem 
Unserer Fürstlichen Häuser es zulassen, ausdrücklich vorbehalten bleibe. 
Nachdem nun hierdurch sowohl, als durch die nachher erfolgte Zurückgabe 
des von S"- Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen in Besitz genoınmenen Amtes Wal- 
ternienburg die Theilung genugsam vorbereitet worden; So sind Wir hierauf 
2. 
Nähere Bertim- gm 28tea December 1797. zur Verloosung geschritten, und sind 
mung Jer Fürst). 
Antheile. hierbei 
a atheil ‚der 1. Uns, dem Fürsten Leopold Friedrich‘I’ranz und Unserem 
ses Anhelt-Des.  Fürstlichen Hause und dessen Fürstmännlichen Erben und Nachkom- 
sau. men, die Stadt und das Amt Zerbst, mit den Forsten und sämmt- 
lichen Einkünften, wie solche daraus bisher bezogen worden sind, oder hätten be- 
zogen werden können, und in Absicht der Stadt Zerbst in dem mit dem Rathe 
daselbst abgeschlossenen Recesse vom 16. December 1797., näher bestimmt worden 
sind, nichts davon ausgenommen, als die Dorfschaften Stackelitz und Weiden, mit 
ihren Gemarkungen, als welche Uns dem Fürst Alexius Friedrich Christian bei 
dem Amte Coswig zugefallen sind; Ferner von dem Amte Rosslau, die sogenannte 
Bohnsche Wiese, nebst dem bei diesem Amte bisher verrechneten Nebengleite auf 
dem Thoren'), nicht weniger von dem Amte Lindau die beiden Dorfschaften Ned- 
litz und Reuden, mit ihren Gemarkungen, ingleichen dem Vorwerke zu Nedlitz 
und den dazu gehörigen Forsten, Reuden und Nedlitz, wie solches alles in der 
Anlage hierbei näher verzeichnet und bei der Grenzberichtigung, laut des darüber 
abgehaltenen Protocolls, vermablet worden ist; und zwar alles dieses mit der völ- 
ligen LandesHoheit und allen davon abhängigen und darinn begriffenen Rechten und 
Regalien, ingleichen der Lehnsherrlichkeit über die innerhalb der Gränzen dieses 
Antheils gelegenen Lehne; nicht weniger das Amt Walternienburg, mit allen Rech- 
ten und Gerechtigkeiten, wie solches von S"- Churfürstl. Durchlaucht zu Sachssen 
4) Ein Forsthaus.
	        
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