Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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die Mutter-Kirche belegen ist, iedoch, dass der einzusetzende Prediger zugleich 
auch von dem Landesherrn in dessen Antheile die Filial-Kirche belegen ist, die 
Bestätigung, welche ihm jedoch nicht versaget werden soll, einhole. 
Vebrigens bleibt die Einrichtung der Liturgie iedem Landesherrn in seinem 
Antheil überlassen. Was aber die Gerichtsbarkeit über die Prediger betrift, so 
soll solche den gemeinen Kirchen -Rechten gemäss, in allgemeinen Personalibus 
dem Landesherrn der Mutter-Kirche, in realibus aber, oder solchen Sachen, wel- 
che blos auf einen zum Kirchspiel der Filial-Kirche gehörigen Ort Bezug haben, 
dem Landesherrn der letztern zustehen. 
12. 
Vorsehung we- Da aus der Waage- Zeichen- und Damm -Casse welche Wir, 
gen ae mann. nachdem der Stadtrath zu Zerbst seinen Ansprüchen darauf ent- 
sagt hat, bei dem Amte Zerbst gelassen haben, bisher verschie- 
dene Brücken in den Acmtern Roslau und Lindau haben erhalten werden müssen, 
so sollen zu Verhütlung möglicher Irrungen, statt dessen daraus alljährlich 15 
Tbir. sage Funfzehn Thaler, an das Amt Roslau gezahlet und daselbst zu diesem 
Zwecke verwendet werden. 
13. 
en dr ee Da auch bisher in diesem erledigten Fürstlichen Antheile von 
eine Anhalt, alle Waaren und Güther, welche in dem Eigenthum des 
Landesherrn und der Landesherrlichen Familie gestanden, sowie 
die Erzeugnisse auf den verpachteten Fürstlichen Güthern, in den Elb- und Land- 
zöllen von allen Abgaben befreiet gewesen sind, so soll es dabei ferner gelassen, 
und demnach 
a. alle ein- und ausgehende Güther und Waaren, welche einem von Uns oder 
Unsern Fürstlichen Familien eigenthümlich zustehen, ohne Rücksicht auf ihre 
Bestimmung, desgleichen 
b. die Erzeuguisse auf den von Uns verpachteten fürstliichen Güthern, wenn 
solche mit den erforderlichen Legitimationen versehen sind, in allen Elb- und 
Landzöllen dieses zur Thheilung gebrachten Fürstlichen Antheils fernerhin frei 
passiret werden. Gleichwie indessen 
c. solches keinesweges von denienigen Waaren und Erzeugnissen aus Unsern 
Fürstlichen Güthern und Forsten, deren Eigenthum durch Kauf, Tausch, oder 
auf andere Weise an andere übergangen ist, noch auf solche Waaren und 
Güter, welche zwar die Bestimmung haben, Fürsten-Guth zu werden, aber 
noch nicht würklich verhandelt sind, zu verstehen ist, also bleiben dieselben, 
nach wie vor, den gewöhnlichen Zoll- Abgaben unterworfen. Soviel 
d. die Zölle in Unsern übrigen Fürstlichen Antheilen unter sich betrift, so bleibt 
"es deshalb zwar bei demjenigen, was bisher beobachtet worden ist, jedoch 
sollen vorstehende Grundsätze in Ausehung der drei Antheile des Fürsten- 
thums Anhalt Zerbst unter sich nicht allein angenommen werden, sondern 
dieselben sollen auch ebenfalls für die drei übrigen Fürstenthümern in Rück- 
sicht der drei Antheile des Fürstenthums Zerbst gelten.
	        
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