Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

126 
richtig abliefern lassen; Dagegen dann Wir, der Fürst Leopold Friedrich Franz 
und Wir, der Fürst August Christian Friedrich, auf erhaltenes specielles Verzeich- 
niss Sr. Liebden billige Vergüthung thun, und sowohl vom Holtze, nach den der 
Forst-Taxe zum Grunde liegenden Holtzpreisen, als dem Fuhrlohn (wenn schon 
das Holtz durch Hofefuhren angefahren worden wäre,) zwei Dritteile erstatten 
wollen. 
20. 
we ER Nicht weniger haben Wir wegen Pensionirung der Fürstlichen 
"Dieuerschar. Dienerschaft, sowohl mit Unserer freundlich geliebten Frau Muhme, 
der verwittweten Fürstin Liebden als auch unter Uns, das Nöthige 
festgesetzt. Dabei soll es denn verbleiben, und wollen Wir Jeder den dritten Theil 
zu dem, was Wir hiernach übernommen, und sonst unter Uns festgesetzt haben, 
vierteljährig richtig auszahlen lassen. 
2]. 
Keen der Da Wir auch aus bewegenden Ursachen beschlossen haben, 
gen des Gymnasll Unser bisheriges gemeinschaftliches Gymnasium zu Zerbst, auf 
zu Zerbst. nächstkommende Ostern gänzlich aufzuheben, und die demselben 
beigelegt gewesene Capitalien, Grundstücke und Mobilien, dem Landesherrn der 
Stadt und des Amts Zerbst zur Verbesserung der Schulen in der Stadt Zerbst zu 
überlassen, die Beiträge aus Unsern Fürstlichen Aemtern und Kirchen aber gänz- 
lich einzuziehen; So soll alle fernere Gemeinschaft dieses Gymnasii halber unter 
Uns aufhören, und was deshalb in den ältern Verträgen versehen ist, hierdurch 
gänzlich aufgehoben und die Disposition über die zum Gymnasio gehörigen Capi- 
talien, Grundstücke und Mobilien, und deren Verwendung zur Verbesserung der 
Schulen, Uns, dem Fürsten Leopold Friedrich Franz ganz allein überlassen seyn; 
jedoch wollen Wir, statt der Beiträge aus Unsern Fürstlichen Ämtern und Kirchen, 
annoch alljährlich so viel, als neben den Einkünften von den Capitalien und Grund- 
stücken zu den von Uns für die Professoren gnädigst bestimmten Pensionen erfor- 
derlich ist, auf vorgängige Nachricht und Berechnung zu gleichen Theilen beitra- 
gen lassen. 
22. 
Arlecmeiner Vor- Ausserdem was Wir vorstehendermassen zur würklichen Lan- 
Allodial-Autlven des Theilung gebracht haben, bleibt noch übrig, dass Wir Uns an- 
uni pasir-Capl- noch wegen verschiedener gemeinschaftlicher Allodial-Activen und 
und Vorräthe. Passiven, ferner wegen der Reste der Dohna-Wedelschen Contribu- 
tions-Casse, und der mit dem letzten December 1797. bleibenden 
Retardaten, ingleichen der Vorräthe auf den Magazinen, Ziegeleyen, Schneidemüh- 
len und dergleichen, auseinandersetzen. Da indessen vor dem Abschluss der letz- 
tern Jahres-Rechnungen eine vollständige Berechnung und Auseinandersetzung dar- 
über nicht möglich gewesen ist; So bleibt solches bis dahin ausgesetzt. Wie sich 
jedoch hierbei von selbst verstehet, dass Jedem von Uns der dritte Theil, so wohl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.