Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

nn mn nn 
von den Activen als Passiven zu kommt; So haben Wir Uns vorläufig insonderheit 
vereinbahret, und machen Uns 
23. 
besondere Be- wechselseitig verbindlich: 
Be a. das an das Allodium annoch zu bezahlende Aversional Ab- 
Capitallen, findungs-Capital zur Verfallzeit, sowie die davon gefällige 
Zinssen, vierteljährlich 
b. das Unserer freundlich geliebten Frau Muhme der verwittweten Fürstin Lieb- 
den schuldige Morgengabe Capital nebst davon fallenden Zinssen, zu glei- 
chen Theilen zu übernehmen, und aus Unsern Fürstlichen Cummern richtig 
abführen zu lassen. Wir sind auch 
was die 7057 Thlr. 4 gr., welche theils zum Oldenburzischen und Kragen- 
schen Stipendio gehören, theils das Bartholomaei Stift, die Bartholomaei- 
Kirche, das Waisenhaus und das Consistorium zu Zerbst zu fordern haben, 
betrift, dahin einverstanden, dass dieselben gemeinschaftlich bleiben sollen, 
dergestalt, dass Jedes Unsere drei Fürstlichen Antheile zu denen davon fäl- 
ligen Zinssen der 387 Thir. 15 gr., alljährlich 129 Thlr. 5 gr. und zwar, 
was besonders die Zinssen von dem Kragenschen und Oldenburgischen Sti- 
pendio anbelangt, da solches von dem Landesherrn von Zerbst allein ver- 
waltet werden soll, an denselben, die von den 400 Thlr. des Consistorii 
aber, da daraus die Beiträge der Kirchen des hiesigen Landes zum Ge- 
sammt-Gymnasio übertragen werden, an das Gymnasium, jedoch nur so 
lange, als dasselbe annoch bestehet, oder die Zinssen zu den Pensionen, 
welche Wir für die Professoren dieses Gymnasii gnädigst bestimmt haben, 
erforderlich sind, richtig abführen soll. 
e 
24. 
Beschluss. Gleichwie nun alles dieses unter Uns wohlbedächtig und nach 
reifer Ucberlegung, auch erstattetem gutachtlichen Berichte Unserer Räthe, beliebt, 
beschlossen und festgesetzt worden ist; also geloben und versprechen Wir auch 
für Uns und Unsere Fürstliche Erben und Nachkommen, bei Unsern Fürstlichen 
Ehren und Worten, darüber jederzeit fest und unverbrüchlich zu halten, und nicht 
zu gestatten, dass auf eine oder die andere Art dawider gehandelt werde. 
Batngusg der Zu dem Ende begeben Wir Uns nicht allein überhaupt aller 
er gegen diese Unsere Fürstliche Theilung und diesen darüber er- 
richteten Recess zu machenden Einwendungen, sondern entsagen auch zu Ver- 
büthung aller künftigen unangenehmen Irrungen zwischen Uns und Unsern Fürst- 
lichen Häussern gegenseitig aller weitern Gewährleistung der einzelnen zu Unsern 
Fürstlichen Antheilen gehörigen und in Aufrechnung gebrachten Pertinenz - Stücke 
und Intraden. 
Dessen allen zu Urkund ist dieser Recess von Uns allerseits unterschrieben 
und mit Unsern Fürstlichen Insiegein besiegelt worden. Auch haben Wir ihn von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.