Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Grossvater von mütterlicher Seite vorhanden ist, soll die Regierungsvormundschaft 
dem jedesmaligen Senior des Hauses Anhalt anheim fallen. 
Art. 9. Die Mutter und Grossmutter des Minorennen sind in Unserm regie- 
renden Hause sowohl von der Vermögens- als Regierungsvormundschaft für be- 
ständig ausgeschlossen. 
Art. 10. Wir ordnen und wollen, dass während der Minderjährigkeit des 
regierenden Landesherrn durchaus keine Veränderungen in der einmal eingeführten 
Verfassung Unsers Herzogthums gemacht werden sollen. 
Art. 11. Die Rechnung über die vom Staatsrathe geführte Vermögensvor- 
mundschaft soll, nach erlangter Majorennität des Bevormundeten, demselben mit 
Zuziehung zweier unpartheiischen Rechtsgelehrten abgelest werden. Bei entstehen- 
den Differenzen wird eine Commission niedergesetzt, welche darüber ohne Appella- 
tion erkennt. 
Art. 12. Obgleich Wir nicht gesonnen sind, in Ansehung der Mitglieder 
Unserer Familie, bei gewöhnlichen Civilsachen von dem allgemeinen Gerichtsstande 
und dem eingeführten Verfahren eine Ausnahme zu machen; so finden Wir es 
doch gerathen, festzusetzen, dass für Ebescheidungen und Separationen der Ehe- 
gatten in Unserer Familie, der Staatsrat die allein competente Behörde sein, das 
Verfahren gleichfalls geheim und gegen dessen Ausspruch blos eine Versendung 
ad exteros impartiales statt finden soll. Es soll auch kein Antrag auf Scheidung 
und Separation, ohne ausdrücklich ertheilte Erlaubniss des regierenden Landes- 
herrn, beim Staatsrathe angenommen werden dürfen. 
Art. 13. Das Recht, Unser Testament, so wie alle Testamente der Glieder 
Unserer Familie, desgleichen alle den persönlichen Zustand von Uns und Unserer 
Familie betreffende Urkunden, ausser den oben Art. 3. gedachten aufzunehmen, 
übertragen Wir jeden Unserer Staatsräthe, der dazu besonders berufen wird, oder 
auf eine allgemeine an den Staatsrath ergangene Aufforderung erscheint, jedoch 
mit Zuziebung des Staatsraths-Secretairs, und bedarf es dazu keiner besondern 
Form, noch weniger der Zuziehung von Notarien und Zeugen, indem alle diese 
Urkunden mit dem Interesse Unsers Hauses, zum Theil auch mit dem politischen 
Interesse, in zu enger Verbindung stehen, als dass es thunlich wäre, die gewöhn- 
lichen, bei Contracten und letztwilligen Verordnungen gebräuchlichen Formen, 
darauf anzuwenden. 
Art. 14. Es müssen jedoch alle diese Urkunden, wenn sie gültig sein sollen, 
von dem Disponenten eigenhändig unterschrieben, und dass solches geschehen, von 
dem Staatsrathe und dem Staatsraths-Secretair, welche die Urkunde aufgenommen 
haben, darunter attestirt worden sein. 
Art. 15. Es soll ein Buch gehalten werden, worin alle Urkunden und Ver- 
träge Unserer Familie von dem Staatsraths-Secretair einzutragen sind. 
Art. 16. Findet es der Landesherr für gerathen, seinen bereits schriftlich 
verfassten letzten Willen zu übergeben, so wird, nachdem ihm derselbe vorgelesen, 
von ihm genehmigt und unterschrieben worden, das Protocoll darüber von dem 
Staatsraths -Secretair abgefasst und solches von dem Landesherrn unterschrieben. 
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