Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

184. 
Ordnung verbleiben und also mein erstgebohrner Sohn, Leopold Friedrich, wenn er 
meinen Tod erlebt, Land und Leute, und alle sowohl in Anhalt, als auch in Sach- 
sen, Westphalen, der Mark Brandenburg und dem Königreiche Preussen gelegenen 
Güter, nichts davon ausgeschlossen, allein haben und behalten soll. Gleichergestalt 
soll auch Derselbe die Nutzungen von dem von meiner hochseligen Frau Mutter 
Gnaden ererbten Vermögen erhalten, die Proprietät aber meinen sechs Kindern un- 
getheilt verbleiben, und dieses Vermögen in der Cammer-Rechnung jederzeit unter 
einem besondern Titel aufgeführet und berechnet werden; jedoch solches nur unter 
den $. 10. deshalb weiter enthaltenen Einschränkungen und Bestimmungen. Auch 
sollen Ihm, meinem gedachten Sohne Leopold Friedrich alle und jede von mir zu 
verlassende Baarschaften, Gold und Silber, sammt allen ausstehenden Activ- und 
PassivSchulden allein verbleiben. 
Damit aber auch 
(L. S.) Friedrich Erbprinz zu Anhalt. 
4, 
meine drei nachgebohrnen Söhne ihren standesmässigen Unterhalt haben mögen; so 
verordne ich, dass ein jeder derselben, oder da selbige versterben und Fürstl. ehe- 
liche Kinder hinterlassen, derselben Prinzen und Prinzessinnen, so lange die letz- 
tern unvermählet sind, von jedem Stamme (es mögen ihrer sodann viel oder wenig 
sein) als Apanage jährlich 10,000 Thl. sage zehntausend Thaler in gutem gangba- 
ren ConventionsGelde erhalten und bekommen sollen, als welche ihnen mein erst- 
gebohrner Sohn und der künftige jedesmalige Landes Regent unweigerlich zu rei- 
chen und zu bezahlen verbunden ist. 
2 
Sollte auch gedachter mein erstgebohrner Sohn, Leopold Friedrich, ohne Fürst. 
eheliche männliche Leibes-Erben versterben, so soll Ihm mein zweiter Sohn George 
Bernhard, und wenn auch dieser ohne Fürstl. eheliche männliche Erben mit Tode 
abginge, mein dritter Sohn Friedrich August, und diesem in gleichem Falle mein 
vierter Sohn Wilhelm Woldemar, in der Landes-Regierung mit eben denselben 
Rechten und Vortheilen Succediren. 
Anlangend meine beiden Prinzessinnen Töchter, so verordne ich, dass 
6. 
eine jede derselben. wenn sie sich verheirathen, 
(L. S.) Friedrich Erbprinz zu Anhalt. 
mehr nicht, als eine ihrem Stande gemässe Ausstattung und die ihr vom Lande 
gebührende Ehesteuer von funfzelntausend Thalern zu fordern berechtigt, dagegen 
aber auch verbunden sein soll, samımt ihrem künftigen Gemahle sich aller Ansprü- 
che, sowohl an die väterliche, als mütterliche Verlassenschaft, für sich und ihre 
Nachkommenschaft zu begeben. Sollte hingegen eine oder auch beide Prinzessin- 
nen in ledigem Stande verbleiben, so ist mein gedachter erstgebohrner Sohn oder 
der künftige jedesmalige Landes Regent gehalten, einer jeden sodann als Apanage
	        
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