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jährlich 5000 Thl. sage fünftausend Thaler in gutem ConventionsGelde zu zahlen
und derselben überdem auch noch eine anständige Wohnung allhier in der Stadt
‚zu verschaffen.
T.
Will ich, dass der meiner Frau Gemahlin Liebden in meiner gegenwärtigen
Wohnung, dem sogenannten Palais, angewiesene Wittwensitz entweder auf das Her-
zogliche Schloss allhier oder sonst auf ein anderes,. in der Stadt allhier oder im
Lande gelegenes Schloss oder Haus verlegt werde. Jedoch kann die Wahl dieses
Wittwensitzes nicht anders, als mit Zustimmung der Fürstlichen Frau Wittwe ge-
schehen. Das gedachte Palais soll aber sodann ebenfals, nebst meinen sämmtlichen
Anlagen, sowohl als dem Hause in Kühnau, zur Disposition meines Sohnes Leopold
Friedrich, als Landesherrn verbleiben. Derselbe ist übrigens zwar befugt, das
Palais an
(L. S.) Friedrich Erbprinz zu Anhalt.
einen seiner Brüder zur Wohnung zu überlassen; allein in diesem Falle kann nur
allein der hinter demselben befindliche Garten dabei verbleiben.
u.8. w. us. W. u. 8.
Dessen zu Urkund habe ich diesen meinen letzten Willen nochmals wollbe-
dächtig durchgelesen und denselben zum Zeichen meiner vollen Genehmigung 80-
wohl am Ende, als auch auf allen Seiten eigenhändig unterschrieben und besiogelt.
So geschehen zu Dessau, den 19.'* December 1812.
(L. S.) Friedrich Frbprinz zu Anhalt.
ann ann
Von Gottes Gnaden Wir Leopold Friedrich Franz, ältester, regierender
Souverainer Herzog und Fürst zu Anhalt u.s.w.: urkunden und bekennen hiermit
Dass, nachdem Uns das von Unserem geliebten Sohne, dem wohlseligen Erbprin-
zen Friedrich zu Anhalt u. s. w. Liebden, unterm 19!e= December 1812. errichtete Te-
stament zu Unserer Genehmigung und Bestätigung unterthänigst vorgelegt worden,
Wir, nach dem darin ausdrücklich erklärten Wunsche Unseres geliebten Sohnes,
dieses Testament seinem ganzen Inhalte nack und in allen Punkten genehniget
und bestätiget haben.
Wir thun auch solches hierdurch, und genehmigen und bestätigen dieses
Testament hiermit und kraft dieses, und wollen und verordnen, dass sowohl Un-
serer Enkel Liebden, als deren Fürsteheliche Descendenten demselben überall nach-
kommen sollen, und dass sothanes Testament, als ein immerwährendes Familien-
gesetz, unter unseren Nachkommen gelten und beobachtet werden soll; zu welchem
Ende Wir zugleich für gut und nöthig erachtet haben, solches in einigen Puncten
näher zu erläutern und zu bestimmen:
Da nämlich:
1. darin $. 3., verordnet ist, dass Unser geliebter Enkel, der Prinz Leopold
Friedrich, nach der in Unserem Hause eingeführten Primogenitur -Ordnung, nicht
allein Land und Leute, und alle sowohl in Anhalt, als in Sachsen, Westphalen,