Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

135 . 
jährlich 5000 Thl. sage fünftausend Thaler in gutem ConventionsGelde zu zahlen 
und derselben überdem auch noch eine anständige Wohnung allhier in der Stadt 
‚zu verschaffen. 
T. 
Will ich, dass der meiner Frau Gemahlin Liebden in meiner gegenwärtigen 
Wohnung, dem sogenannten Palais, angewiesene Wittwensitz entweder auf das Her- 
zogliche Schloss allhier oder sonst auf ein anderes,. in der Stadt allhier oder im 
Lande gelegenes Schloss oder Haus verlegt werde. Jedoch kann die Wahl dieses 
Wittwensitzes nicht anders, als mit Zustimmung der Fürstlichen Frau Wittwe ge- 
schehen. Das gedachte Palais soll aber sodann ebenfals, nebst meinen sämmtlichen 
Anlagen, sowohl als dem Hause in Kühnau, zur Disposition meines Sohnes Leopold 
Friedrich, als Landesherrn verbleiben. Derselbe ist übrigens zwar befugt, das 
Palais an 
(L. S.) Friedrich Erbprinz zu Anhalt. 
einen seiner Brüder zur Wohnung zu überlassen; allein in diesem Falle kann nur 
allein der hinter demselben befindliche Garten dabei verbleiben. 
u.8. w. us. W. u. 8. 
Dessen zu Urkund habe ich diesen meinen letzten Willen nochmals wollbe- 
dächtig durchgelesen und denselben zum Zeichen meiner vollen Genehmigung 80- 
wohl am Ende, als auch auf allen Seiten eigenhändig unterschrieben und besiogelt. 
So geschehen zu Dessau, den 19.'* December 1812. 
(L. S.) Friedrich Frbprinz zu Anhalt. 
ann ann 
Von Gottes Gnaden Wir Leopold Friedrich Franz, ältester, regierender 
Souverainer Herzog und Fürst zu Anhalt u.s.w.: urkunden und bekennen hiermit 
Dass, nachdem Uns das von Unserem geliebten Sohne, dem wohlseligen Erbprin- 
zen Friedrich zu Anhalt u. s. w. Liebden, unterm 19!e= December 1812. errichtete Te- 
stament zu Unserer Genehmigung und Bestätigung unterthänigst vorgelegt worden, 
Wir, nach dem darin ausdrücklich erklärten Wunsche Unseres geliebten Sohnes, 
dieses Testament seinem ganzen Inhalte nack und in allen Punkten genehniget 
und bestätiget haben. 
Wir thun auch solches hierdurch, und genehmigen und bestätigen dieses 
Testament hiermit und kraft dieses, und wollen und verordnen, dass sowohl Un- 
serer Enkel Liebden, als deren Fürsteheliche Descendenten demselben überall nach- 
kommen sollen, und dass sothanes Testament, als ein immerwährendes Familien- 
gesetz, unter unseren Nachkommen gelten und beobachtet werden soll; zu welchem 
Ende Wir zugleich für gut und nöthig erachtet haben, solches in einigen Puncten 
näher zu erläutern und zu bestimmen: 
Da nämlich: 
1. darin $. 3., verordnet ist, dass Unser geliebter Enkel, der Prinz Leopold 
Friedrich, nach der in Unserem Hause eingeführten Primogenitur -Ordnung, nicht 
allein Land und Leute, und alle sowohl in Anhalt, als in Sachsen, Westphalen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.