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der Mark Brandenburg und «dem Königreiche Preussen gelegene Güter, nichts da-
von ausgeschlossen, allein haben und behalten, sondern auch zugleich die Nutzun-
gen von dem von Unserer Hochseligen Frau Gemahlin Königl. Hoheit und Liebd.
verlassenen und auf Unseren geliebten Sohn, den wohlseligen Erbprinzen, vererb-
ten Vermögen erhalten, und, nach $. 4., den nachgebohrenen Prinzen einem je-
den 10,000 Thilr. schreibe zcehntausend Reichsthaler in gutem gangbaren Conven-
tionsgelde zur Appanage jährlich entrichten soll, ein solches aber, wie sich von
selbst verstehet, nur erst nach Unserem in Gottes Händen stehenden Ableben
Statt finden kann: so wollen Wir, dass dieses von Unserer Frau Gemahlin Königl.
Hoheit und Liebden, herkommende Vermögen bis dahin von Unserer Cammer,
nach der Bestimmung des $. 3. des Testaments, verwaltet und daraus zunächst
die Vermächtnisse Unscres geliebten Sohnes, und insonderheit aus den Revenüen
die von ihm ausgesetzten Pensionen. bestritten, die hiervon übrig bleibenden Re-
venüen aber zur Erziehung und standesmässigen Sustentation der Prinzen und
Prinzessinnen, und was Wir für dieselben deshalb aussetzen werden, verwendet
werden sollen.
Was insonderheit
2. die erwähnte Bestimmung der Appanage der nachgebohrenen Prinzen be-
trift, so wollen Wir, dass es dabey in Unserem Fürstlichen Hause unter Unsern
Descendenten für immer verbleiben und eine höhere Appanage der nachgebohrenen
Prinzen niemals Statt haben soll, dergestalt: dass
a. weder bei einem Anfalle von aussen her, es sei durch Erledigung eines der
übrigen Fürstlichen Theile von Anhalt, oder sonst; noch
b. wenn einer der nachgebohrenen Prinzen, ohne Fürsteheliche Leibes - Erben,
versterben sollte,
eine Vermehrung der Appanage verlangt werden, vielmehr die in diesem
letztern Falle erledigte Appanage an das regierende Haus zurückfallen und
jeder der nachgebohrenen Prinzen sich mit den ibm allhier ausgesetzten zehn-
tausend Reichsthalern begnügen soll.
Auf den Fall, dass
einer der nachgebohrenen Prinzen, mit Hinterlassung Fürstehelicher Leibes-
Erben, verstirbt, wird die Appanage des Väters unter dieselben, und zwar,
wenn es allein Prinzen, oder allein Prinzessinnen sind, zu gleichen Theilen;
wenn es aber Prinzen und zugleich Prinzessinnen sind, dergestalt vertheilet,
dass eine Prinzessin davon nur halb so viel, als einer der Prinzen zu ihrem
Antheile erhält; wie denn auch, wenn
. eines derselben mit Tode abgehen, oder eine Prinzessin vermählet werden
sollte, dessen oder deren hierdurch erledigtes Antheil seinem Geschwister
nach eben diesem Verhältnisse zufället. Es hat jedoch
e. dieses Recht des Zuwachses bei den Prinzessinnen nur so lange Statt, als
eine derselben noch nicht alljährlich 5000 Thlr. schreibe fünftausend Reichs-
thaler hat, indem cine Prinzessin niemals mehr, als diese Summe, zur Appa-
nage erhalten kann; so, dass demnach
wenn einer der nachgebohrnen Prinzen nur eine Prinzessin-Tochter verlassen
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