Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Nachdem das Bedärfniss fühlbar geworden, die bisher zwischen den Durch- 
lauchtigsten Herzögen zu Anhalt in Folge des Aussterbens der Herzoglich An- 
haltischen Augustäischen Linie bestandene Gemeinschaftlichkeit der Souveränetäts- 
und Regierungsrechte über das Herzogthum Anhalt-Köthen aufzulösen und Seine 
Hoheit der Herzog, Alexander Karl, Sich entschlossen haben, die Höchst- 
ihnen zustehenden mitlandesherrlichen Rechte über Anbalt-Köthen an Seine Hobeit, 
Leopold Friedrich, ältestregierenden Herzog zu Anbalt, abzutreten, so sind, 
um einen Vertrag hierüber abzuschliessen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich: 
von Seiner Hoheit, Leopold Friedrich, t dem Herzoge zu Anhalt, 
Höchstihr wirklicher Geheimer Rath und Staats-Minister Albert 
Friedrich von Plötz, Kommandeur 1. Klasse des Herzoglich An- 
haltischen Gesammthaus-Ordens Albrecht des Bären, des Grossherzog- 
lich Sächsischen Hausordens vom weissen Falken und des Rerzoglich 
Sachsen Ernestinischen Hausordens, 
von Seiner Hoheit, Alexander Karl, regierendem Herzoge zu Anhalt, 
Höchstihr Geheimer Rath und Staats-Minister Victor Hempel, Kom- 
mandeur 1. Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus-Ordens 
Albrecht des Bären, so wie Ritter des Königlich Preussischen rothen Ad- 
lerordens 2. Klasse, 
und 
Höchstihr Geheimer Rath und Staatsminister Maximilian Theodor 
von Schätzell, Kommandeur 1. Klasse des Herzoglich Anhaltischen 
Gesammthaus-Ordens Albrecht des Bären, Ritter des Königlich Preussi- 
schen St. Johanniter- und des rothen Adlerordens 4. Klasse, 
welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten nach- 
stehende Artikel, unter Vorbehalt der höchsten Ratification, mit einander verab- 
redet und festgesetzt haben. 
  
Art. I. 
Seine Hoheit, Alexander Karl, regierender Herzog zu Anhalt, treten 
alle Höchstdenselben über das Herzogthum Anhalt-Köthen in seinem gegenwärti- 
gen Umfange mit zustehenden Souveränetäts- und Regierungsrechte für Sich, Ihre 
Erben und Nachfolger an Seine Hoheit, Leopold Friedrich, ältestregieren- 
den Herzog zu Anhalt, ab. 
Art. D. 
Seine Hoheit, Leopold Friedrich, ältestregierender Herzog zu Anhalt, 
nehmen die in Art I. gemachte Abtretung an, erwerben auf Grund derselben den 
ganzen Inbegriff der Landeshoheit über das Herzogthum Anhalt-Köthen mit allen 
daran geknüpften Regierungs-, Lehen-, Domänen-, Forst- und sonstigen nutzbaren 
Rechten, und werden dieselbe fortan ausschliesslich in Höchstihrem Namen aus- 
üben und ausüben lassen, 
Art M. 
Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, übernehmen dagegen 
alle Landesschulden und Staatslasten des Herzogthums Anhalt-Köthen, insbesondere
	        
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