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Nachdem das Bedärfniss fühlbar geworden, die bisher zwischen den Durch-
lauchtigsten Herzögen zu Anhalt in Folge des Aussterbens der Herzoglich An-
haltischen Augustäischen Linie bestandene Gemeinschaftlichkeit der Souveränetäts-
und Regierungsrechte über das Herzogthum Anhalt-Köthen aufzulösen und Seine
Hoheit der Herzog, Alexander Karl, Sich entschlossen haben, die Höchst-
ihnen zustehenden mitlandesherrlichen Rechte über Anbalt-Köthen an Seine Hobeit,
Leopold Friedrich, ältestregierenden Herzog zu Anbalt, abzutreten, so sind,
um einen Vertrag hierüber abzuschliessen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich:
von Seiner Hoheit, Leopold Friedrich, t dem Herzoge zu Anhalt,
Höchstihr wirklicher Geheimer Rath und Staats-Minister Albert
Friedrich von Plötz, Kommandeur 1. Klasse des Herzoglich An-
haltischen Gesammthaus-Ordens Albrecht des Bären, des Grossherzog-
lich Sächsischen Hausordens vom weissen Falken und des Rerzoglich
Sachsen Ernestinischen Hausordens,
von Seiner Hoheit, Alexander Karl, regierendem Herzoge zu Anhalt,
Höchstihr Geheimer Rath und Staats-Minister Victor Hempel, Kom-
mandeur 1. Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus-Ordens
Albrecht des Bären, so wie Ritter des Königlich Preussischen rothen Ad-
lerordens 2. Klasse,
und
Höchstihr Geheimer Rath und Staatsminister Maximilian Theodor
von Schätzell, Kommandeur 1. Klasse des Herzoglich Anhaltischen
Gesammthaus-Ordens Albrecht des Bären, Ritter des Königlich Preussi-
schen St. Johanniter- und des rothen Adlerordens 4. Klasse,
welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten nach-
stehende Artikel, unter Vorbehalt der höchsten Ratification, mit einander verab-
redet und festgesetzt haben.
Art. I.
Seine Hoheit, Alexander Karl, regierender Herzog zu Anhalt, treten
alle Höchstdenselben über das Herzogthum Anhalt-Köthen in seinem gegenwärti-
gen Umfange mit zustehenden Souveränetäts- und Regierungsrechte für Sich, Ihre
Erben und Nachfolger an Seine Hoheit, Leopold Friedrich, ältestregieren-
den Herzog zu Anhalt, ab.
Art. D.
Seine Hoheit, Leopold Friedrich, ältestregierender Herzog zu Anhalt,
nehmen die in Art I. gemachte Abtretung an, erwerben auf Grund derselben den
ganzen Inbegriff der Landeshoheit über das Herzogthum Anhalt-Köthen mit allen
daran geknüpften Regierungs-, Lehen-, Domänen-, Forst- und sonstigen nutzbaren
Rechten, und werden dieselbe fortan ausschliesslich in Höchstihrem Namen aus-
üben und ausüben lassen,
Art M.
Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, übernehmen dagegen
alle Landesschulden und Staatslasten des Herzogthums Anhalt-Köthen, insbesondere