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alle Verpflichtungen aus dem zwischen den Durchlauchtigsten Herzögen zu Anhalt
abgeschlossenen und ratifizirten Vertrage
d. d. Köthen, den 16. Juli 1847,
d. d. Dessau, den 20. Juli 1847,
d. d Alexisbad, den 26. Julius 1847,
über Regulirung des Köthenschen Landesschuldenwesens dergestalt, dass Seine
Hoheit, der Herzog Alexander Karl, von allen aus diesem Vertrage gegen
Höchstdieselben zu erhebenden Ansprüchen der Staats-Gläubiger befreit werden.
Art. IV.
Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, werden Seiner Hoheit,
dem regierenden Herzoge zu Anhalt, Alexander Karl, als Entschädigung für
die durch Art. I. erfolgte Abtretung eine fixirte Jahres-Rente von
a. Sieben Tausend Thalern Preuss. Cour. vom 1. Januar 1851 ab bis ind.
des Jahres 1859;
b. Fünf und zwanzig Tausend Thalern Preuss. Cour. vom 1. Januar 1860
bis zum Ableben Seiner Hoheit, des Herzogs Alexander Karl],
gewähren, die ad a. für die Jahre 1851 und 1852 rückständigen Jahres - Renten
von zusammen 14,000 Thlrn. innerhalb drei Monaten, die übrigen Renten ad a.
und b. von 7,000 Thirn. resp. 25,000 Thlrn. jährlich in vierteljährigen Raten
praenumerando zahlen lassen.
Da Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, nach Art. III. die
sämmtlichen Landesschulden und Staatslasten des Herzogthums Anhalt - Köthen
übernommen haben, so ist die Voraussetzung, dass nach Deckung der Landesbe-
dürfnisse des Herzogthums Anhalt-Köthen und der zur Schuldentilgung und Ver-
zinsung erforderlichen Summe des genannten Herzogthums ein Ueberschuss nicht
verbleiben sollte, ohne Einfluss auf diese Rentenzahlungen, welche daher stets
baar und ohne irgend einen Abzug zu gewähren sind.
Art. V.
Seine Hoheit, der ältestregierende Herzog zu Anhalt, verzichten ferner Sei-
ner Hoheit, dem regierenden Herzoge zu Anhalt, Alexander Karl, gegenüber
auf die Verfolgung aller Ansprüche wegen der aus dem Zerbster Theilungs-Rezesse
entspringenden Allodial-Abfindungen von resp. 25,000 Thalern und 54,333!/, Tha-
lern aus dem angezogenen Vertrage vom 16., 20. und 26. Juli 1847.
Es hat jedoch bei der im vorgedachten Vertrage erfolgten Einverleibung die-
ser Allodial- Abfindungen in das Stammgut des Gesammthauses Anhalt sein Be-
wenden.
Art. VL
Seine Hoheit, der regierende Herzog Alexander Karl, verzichten auf
die Ansprüche an Renten für die früheren Jahre seit dem Anfalle des Herzog-
thums Anhalt-Köthen bis mit Einschluss des Jahres 1850 und auf die Ablegung
einer Administrations-Rechnung über die Finanz-Verwaltung des Herzogthums
Anhalt - Köthen.