141
Herzogthum Anhalt-Bernburg zufliessenden Revenüen dazu ausreichen, wo-
bei Höchstdenselben jedoch vorbehalten bleibt, von diesen Beamten bei
Höchstihrer eigenen Hofhaltung oder dem Hofstaate der Herzoglichen Fa-
milie Gebrauch zu machen.
Art. Xl.
Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter beider-
seitiger Höchster Ratifikation unter dessen integraler Mittheilung der Deutsche
Bund durch eine von Seiten Seiner Hoheit, des regierenden Herzogs, Alexan-
der Karl, abzugebenden Erklärung mit Beziehung auf den Art. 6. der Wiener
Schlussakte vom 15. Mai 1820 in Kenntniss gesetzt, und diese Erklärung von Sei-
ten des ältestregierenden Herzogs zu Anhalt, Hoheit, bestätigt werden.
Art. Xo.
Gegenwärtiger Vertrag wird von den beiden Durchlauchtigsten Herzögen ra-
tifizirt und die Auswechselung der Ratifikationen möglichst beschleunigt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwär-
tigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen Dessau, am 4. Februar 1853.
Albert Friedrich von Piötz. Victor Hempel.
S.) (L. S.)
Maximilian Tbeodor von Schätzell.
Wir genchmigen hiermit diesen Vertrag in allen Punkten und Klauseln und
haben denselben dessen zu Urkund Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unseren
Herzoglichen Insiegeln bedrucken lassen.
Dessau, Ballenstedt,
am 2. Mai 1853. am 7. Mai 1853.
Leopold Friedrich, Alexander Karl,
Herzog zu Anhalt. Herzog zu Anhalt.
(L. S.) (L. S.)
XV.
Patent wegen Vereinigung der Herzogthümer Anhalt-Dessau und
Anhalt-Köthen zu Einem Herzogthume.
(Oe@entlich bekannt gemacht und ausgegeben mit dem Stasts-Anzeiger Nr. 78. am 25. Mai 1863.)
Wir, Leopold Friedrich, von Gottes Gnaden ältestregierender Herzog zu An-
halt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf zu Askanien, Herr zu Zerbst,
Bernburg und Gröbzig, u. s. w. u.8.w. u.s. w. fügen hiermit zu wissen, dass zwischen
Uns und Unseres Herrn Vettern, des regierenden Herzogs zu Anhalt-Bernburg,