Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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tenen Rechte der erstgebornen Linie auf dieselben ist nichts bekannt !); selbst 
bei Veräusserungen von Land ist nur von einer Zustimmung der eigenen Söhne 
und der der Gemahlin, nicht der badischen Linie, die Rede. 
Auf Heinrich I. folgte sein Sohn, Heinrich U. (1231 — 1290); ein zweiter 
Sohn wurde geistlich oder starb früh. Heinrich I. trat 1290 in den deutschen 
Orden, seine beiden weltlichen Söhne Heinrich IH. und Rudolf I. theilten abermals 
ihre Lande und legten zwei Speziallinien an. Wahrscheinlich sassen die bei- 
den Brüder anfangs in Gemeinschaft, dann erst theilten sie um das Jahr 1300 ihre 
Lande ?). Nach der Familiensitte der deutschen Fürstenhäuser erhielt der Erstge- 
borne die Stammburg Hochberg, als den Hauptsitz der Linie, der zweite Sohn 
Rudolf Sausenberg, wonach sich nun seine abgetheilte Linie nannte. Die hoch- 
bergische Linie erlosch bereits 1418, die sausenbergische 1503. 
A. Dio hochbergische Speziallinie (1300 — 1418). 
Der Gründer dieser Linie, Heinrich II., hatte drei Söhne; eine neue Thei- 
lung wurde nur dadurch vermieden, dass zwei Brüder geistlich wurden und also 
nur einer, Heinrich IV., in den väterlichen Besitzungen succedirte. Heinrich IV. 
(1330—1369) hinterliess drei weltliche Söhne, welche anfangs die Regierung ihrem 
ältesten Bruder überliessen, nach Ottos kinderlosem Tode aber nahmen Johannes und 
Hesso eine Subdivision vor. Sie waren jetzt schon so weit ins Theilungssystem 
gerathen, dass sie sogar die väterliche Stammburg Hochberg theilten, Johannes er- 
hielt den hintern, Hesso den vordern Theil der Burg; doch zeigte sich bei 
dieser Gelegenheit bereits ein Ansatz zu einer strengen Ausprägung der agna- 
tischen Hausverfassung; die Brüder verabredeten im Jahre 1386, dass kein 
Stück der abgetheilten Burg und des Landes auf Weiber und ihre Descendenten 
kommen könnte, so lange irgend ein Sprüssling aus dem beiderseitigen Manns- 
stamme vorhanden wäre ?). Johannes starb kinderlos 1409, Hesso I. dagegen hatte 
drei Söhne, Otto II., Hesso II. und Heinrich, aber Otto UI. lebte beim Tode des 
Vaters 1410 noch allein und vereinigte so wieder die abgetheilten Lande der hoch- 
bergischen Hauptlinie in seiner Hand. Wegen Schulden, die sein Vater gemacht 
hatte, verkaufte Otto H., als der Letzte seines Stammes, die Herrschaft Hochberg 
und Höhingen dem Markgrafen Bernhard von Baden im Jahre 1414, jedoch mit 
der Bedingung, dass er Höhingen lebenslänglich als Nutzniess behalten, Hochberg 
aber zurückkaufen könne, wenn er eine ebenbürtige Ehe einginge. Zu diesem Ver- 
kaufe hatten übrigens, nach Schöpflins Angabe, die näher stehenden Agnaten 
1) Sehr bestimmt sagt Schöpflin I. p. 342: „Non unum nobis occurrit exemplum, quo 
Marchiones Badenses in Hochbergensibus terris jura quaedam, ut domus suae seniores, exer- 
cuerunt. 
2) Schöpflin I. p. 351: „Henricus III. cum fratre suo Rudolfo ante a. 1300 conjanctim, 
posten ivisim occurrit, unde eos terrag Hochbergicas indivisas aliquamdiu rexisse nulli dubi- 
u 
Schöpflin I. p. 365: „Oceciso Ottone Johannes et Hesso fraires castrum Hochberg et 
religua ejus bona inter sc ila diviserunt, ut posteriorem castri parlem Johannes, anleriorem Hesso 
sorliretur, addita lege, ne par» ulla, donec masculi ex alterulro fratro descendentes superfuerint, 
transiret ad feminas.“
	        
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