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dem Biutgerüste zu Neapel. Mit ihm erlosch die männliche Nachkommenschaft
Hermanns VI. und nun setzte Rudolf I. allein den Stanım fort.
Rudolf I. war verheirathet mit Kunigunde von Eberstein, und er erwarb
dadurch einen Theil dieser Grafschaft für sich und seine Linie. Er hinterliess vier
Söhne, Herınann VII, Rudolf II., Hesso und Rudolf II. Von diesen vier Söhnen
hatte nur Hermann VII. eine bleibende männliche Nachkommenschaft. Zwischen
seinen zwei Söhnen Rudolf IV. und Friedrich II. kam es zu einer Landestheilung ;
Rudolf IV. gründete eine Linie zu Pforzheim, Friedrich II. zu Alt-Eberstein; die
alt-ebersteiner Linie starb im Jahre 1353 mit Hermann IX. aus und Rudolf IV.
setzte allein den Stamm fort. Seine Söhne Friedrich III. und Rudolf V. der Wecker
theilten abermals ihre Lande, aber nur Friedrich III. hatte bleibende Nachkom-
menschaft. Sein Sohn Rudolf VI. oder der Lange (1353—1372) schloss
im Jahre 1356 mit seinem Oheim Rudolf V. dem Wecker einen Erb-
und Familienvertrag, welcher als erste Grundlage der ganzen ba-
dischen Hausverfassung anzusehen ist, „omnium Domus Badensis pactorum
basis etc.“
Kraft dieses Vertrages wurde Rudolf der Lange der Erbe seines kinderlosen
Oheims und vereinigte 1361 die sämmtlichen Lande der badischen Linie in seiner
Hand. („Marchiae Badensis partes tam diu divisae in unum corpus sub hoc Ru-
dolfo redierunt.‘“) Dieser Markgraf erhielt auch 1362 den ersten kaiserlichen
Lehenbrief, welchen wir kennen, indem bis dahin die badischen Besitzungen
reichsunmittelbares Allodium gewesen waren !).
Rudolf der Lange hinterliess zwei Söhne, Bernhard I. und Rudolf VII, welche
im Jabre 1380, nachdem der jüngere mündig geworden war, ihre Lande durch
einen Vertrag theilten. Dieser Theilungsvertrag enthält ebenfalls für die Hausver-
fassung wichtige Bestimmungen, insbesondere die Abrede:
1) dass die Markgrafschaft Baden ewiglich nicht mehr als zwei regierende
Herren haben soll;
2) dass das Recht der Erstgeburt in jeder Linie gelten soll;
3) die Nachgebornen sollen eine Apanage von jährlich 500 Gulden erhalten,
bis sie geistlich versorgt sind;
4) die Mitgift der Töchter soll 6000 Gulden betragen ;
5) die Landesveräusserung wird verboten,
6) die Verpfändung beschränkt:
7) es soll eine Linie der andern, wenn sie ohne männliche Leibeserben ab-
gehet, in ihrem Landestheil folgen.
Da Rudolf VII. im Jahre 1391 kinderlos verstarb, so besass Bernhard I. die
markgräflichen Lande allein, vereinigte damit 1418 die durch Kauf erworbenen
Lande der ausgestorbenen hochbergischen Linie und erwarb ein Successionsrecht
auf die Grafschaft Sponheim. Johann VI., Graf von Sponheim, setzte in einer Ur-
kunde vom 19. März 1425, dem s. g. Beinheimer Entscheid), zu Nachfol-
4) Schöpflin IL p. 6
2) Diese Urkunde aber sich bei Schöpflin VI. p. 144.