Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dem Biutgerüste zu Neapel. Mit ihm erlosch die männliche Nachkommenschaft 
Hermanns VI. und nun setzte Rudolf I. allein den Stanım fort. 
Rudolf I. war verheirathet mit Kunigunde von Eberstein, und er erwarb 
dadurch einen Theil dieser Grafschaft für sich und seine Linie. Er hinterliess vier 
Söhne, Herınann VII, Rudolf II., Hesso und Rudolf II. Von diesen vier Söhnen 
hatte nur Hermann VII. eine bleibende männliche Nachkommenschaft. Zwischen 
seinen zwei Söhnen Rudolf IV. und Friedrich II. kam es zu einer Landestheilung ; 
Rudolf IV. gründete eine Linie zu Pforzheim, Friedrich II. zu Alt-Eberstein; die 
alt-ebersteiner Linie starb im Jahre 1353 mit Hermann IX. aus und Rudolf IV. 
setzte allein den Stamm fort. Seine Söhne Friedrich III. und Rudolf V. der Wecker 
theilten abermals ihre Lande, aber nur Friedrich III. hatte bleibende Nachkom- 
menschaft. Sein Sohn Rudolf VI. oder der Lange (1353—1372) schloss 
im Jahre 1356 mit seinem Oheim Rudolf V. dem Wecker einen Erb- 
und Familienvertrag, welcher als erste Grundlage der ganzen ba- 
dischen Hausverfassung anzusehen ist, „omnium Domus Badensis pactorum 
basis etc.“ 
Kraft dieses Vertrages wurde Rudolf der Lange der Erbe seines kinderlosen 
Oheims und vereinigte 1361 die sämmtlichen Lande der badischen Linie in seiner 
Hand. („Marchiae Badensis partes tam diu divisae in unum corpus sub hoc Ru- 
dolfo redierunt.‘“) Dieser Markgraf erhielt auch 1362 den ersten kaiserlichen 
Lehenbrief, welchen wir kennen, indem bis dahin die badischen Besitzungen 
reichsunmittelbares Allodium gewesen waren !). 
Rudolf der Lange hinterliess zwei Söhne, Bernhard I. und Rudolf VII, welche 
im Jabre 1380, nachdem der jüngere mündig geworden war, ihre Lande durch 
einen Vertrag theilten. Dieser Theilungsvertrag enthält ebenfalls für die Hausver- 
fassung wichtige Bestimmungen, insbesondere die Abrede: 
1) dass die Markgrafschaft Baden ewiglich nicht mehr als zwei regierende 
Herren haben soll; 
2) dass das Recht der Erstgeburt in jeder Linie gelten soll; 
3) die Nachgebornen sollen eine Apanage von jährlich 500 Gulden erhalten, 
bis sie geistlich versorgt sind; 
4) die Mitgift der Töchter soll 6000 Gulden betragen ; 
5) die Landesveräusserung wird verboten, 
6) die Verpfändung beschränkt: 
7) es soll eine Linie der andern, wenn sie ohne männliche Leibeserben ab- 
gehet, in ihrem Landestheil folgen. 
Da Rudolf VII. im Jahre 1391 kinderlos verstarb, so besass Bernhard I. die 
markgräflichen Lande allein, vereinigte damit 1418 die durch Kauf erworbenen 
Lande der ausgestorbenen hochbergischen Linie und erwarb ein Successionsrecht 
auf die Grafschaft Sponheim. Johann VI., Graf von Sponheim, setzte in einer Ur- 
kunde vom 19. März 1425, dem s. g. Beinheimer Entscheid), zu Nachfol- 
4) Schöpflin IL p. 6 
2) Diese Urkunde aber sich bei Schöpflin VI. p. 144.
	        
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