Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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gere Bruder Christoph dem-ältern Philibert allein die Regierung der Markgraf- 
schaft überliess und sich mit den luxemburgischen Herrschaften, besonders Rode- 
machern begnügte. Er legte die Linie Baden-Rodemachern an. 
In den badischen Hauptlanden succedirte Philiberts Sohn, Philipp I. (1569 — 
1588). Ueber dessen Vormundschaft entstand ein Streit, indem der Markgraf Carl 
von Baden-Durlach dieselbe, kraft seines Agnationsrechts, dem Herzog Albert V. 
von Bayern streitig machen wollte. Der Kaiser Maximilian II. beendete den Streit 
dadurch, dass er den Markgrafen Philipp schon im dreizehnten Jahre für mündig 
erklärte Mit Philipps kinderlosem Tode erlosch die ältere baden-badische Linie 
1588, und es erhielt nun Eduardus Fortunatus, der Sohn Christophs U. von der 
rodemachernschen Nebenlinie, die Markgrafschaft Baden-Baden. Dieser schloss 
im Jahre 1589 einen Vertrag mit seinen Brüdern Christoph Gustav, Philipp, Carl 
und Johann Carl, wonach diese ihm die Regierung über die Markgrafschaft Baden 
und die Grafschaft Sponheim zugestanden, während sie selbst die luxemburgi- 
schen Herrschaften erhielten; ausserdem sollte noch jeder Bruder von dem Erstge- 
bornen eine Jahresrente von 1000 Gulden bekommen. 
Eduardus Fortunatus verheirathete sich mit Maria von Eyken, eine 
Ehe, welche zu langdauernden Streitigkeiten Veranlassung gab, bis endlich die 
Stammesvettern zu Durlach ihre Einwilligung ertheilen mussten und die Succes- 
sionsfähigkeit der aus dieser Ehe entsprossenen Kinder durch das westfülische Frie- 
densinstrument anerkannt. wurde }). 
Wilhelm, der Erstgeborne des Eduard Fortunatus, erbte die badischen Lande, 
mit Ausschluss seiner beiden jüngern Brüder, und setzte allein die baden - badische 
Linie bleibend fort. 
Erst durch den westfälischen Frieden wurden die Verhältnisse zwischen der 
baden-badischen und der baden-durlachschen Linie geordnet und dic vielfachen 
Streitigkeiten beigelegt. 
Wilhelms erstgeborner Sohn, Yerdinand Maximilian, starb vor scinem Vater; 
es folgte daher der Sohn des Erstgebornen, Ludwig Wilhelm, seinem Gross- 
vater im Jahre 1677. 
So fest stand bereits das Recht der Primogenitur in der baden-badi- 
schen Linie, dass alle jüngern Söhne Wilhelms von ihrem Neffen in der Regierung 
ausgeschlossen wurden. 
Seit der Subdivision von 1556, wodurch Philibert die obere Markgrafschaft, 
Christoph Rodemachern erhielt, fand in der badischen Linie durchaus keine Thei- 
lung mehr statt, sondern Untheilbarkeit und Erstgeburt wurde unverbrüchlich, bis 
zum Ausgang der Linie, beobachtet. Unbekannt ist aber, wann und wie dieses 
Erstgeburtsrecht in der baden-badischen Linie eingeführt worden ist; selbst Mo- 
ser in seinem badischen Staatsrecht ist nicht im Stande, eine sichere Auskunft 
darüber zu ertheilen ?). 
  
4) Pütter, Missheirathen $. 135. 
4) Ebenso sagt Moser in seinem Familien-Staaterecht $. 141: „Dass in der baden -badi- 
schen Linie das Recht der Erstgeburt eingeführt worden sei, ist unstreitig., Wann? ist ınir un- 
bekannt, es ist aber nicht daran gelegen, weil diese Linie 1771 abgestorben ist.“
	        
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