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(1553 — 1577), den Vater allein überlebte und den ganzen Landesantheil dessel-
ben erbte.
Auch Carl, ein sonst weiser und staatskluger Fürst, konnte es noch nicht
über sich gewinnen, die Primogenitur einzuführen, er ernannte in seinem Testa-
mente von 1577 seine drei Söhne gleichmässig zu seinen Nachfolgern, verbot jede
Landesveräusserung oder Theilung und ordnete eine gemeinsame Regierung an.
Sein Testament wurde aber nicht befolgt; sobald die Söhne mündig geworden wa-
ren, verwarfen sie die gemeinsame Regierungsform und schritten zur Landesthei-
lung. Im Jahre 1584 wurde durch einen brüderlichen Vertrag die bis dahin be-
standene Gemeinschaft aufgehoben und diejenige Theilung beliebt, welche Ernst,
der Gründer der Linie, im Jahre 1537 angeordnet hatte.
Ernst Friedrich erhielt die untere Markgrafschaft mit Pforzheim, Jacob Hoch-
berg, Usenberg und Sulzberg, Georg Friedrich Sausenberg, Röteln und Badenwei-
ler. Auch die Mobilien und die Schulden des Vaters wurden gleich getheilt. So
gab es, kraft dieses Vertrages, drei Speziallinien der durlachschen
Hauptlinie. Alle drei Brüder galten gleichmässig als regierende Herren, da in
dem Reichsabschied von 1582 ihrer als solcher gedacht wird.
Die Linie Jacobs erlosch aber bereits 1591 mit seinem Sohne Jacob Ernst,
und sein Landesantheil wurde zwischen den zwei noch überlebenden Brüdern ge-
theilt. Ernst Friedrich zu Durlach starb 1604 ohne Nachkommenschaft, und so
vereinigte der jüngste Bruder Georg Friedrich zu Sausenberg wieder alle väter-
lichen Lande; seit dieser Zeit hat in der durlachschen Hauptlinie keine
Landestheilung mehr stattgefunden.
Georg Friedrich besass eine Zeit lang auch die Lande der baden-badi-
schen Linie, weil dieselben, mit Schulden überlastet, von den Gläubigern sequestrirt
werden sollten, und weil er die Söhne des Eduardus Fortunatus „aus einer unglei-
chen Ehe, nach allgemeinem deutschen Fürstenrechte, wie nach den badischen Haus-
statuten für successionsunfähig‘ erklärte; auch die Brüder des Eduardus Fortuna-
tus müssten von der Succession ausgeschlossen werden, da sie körperlich und gei-
stig unfähig seien und deshalb nach den badischen Hausgesetzen nicht zur Regie-
rung koınmen könnten. Doch wurde die katholische Linie Baden-Baden, trotz die-
ser angeblichen Successionsmängel, vom Kaiser und den katholischen Reichsständen
wieder in den Besitz ihrer Lande gesetzt und Georg Friedrich selbst 1622 in die
Acht erklärt; er starb 1638. Hier kommt dieser Fürst deshalb besonders in Be-
tracht, weil er durch Einführung des Rechtes der Erstgeburt der
Hausverfassung seiner Linie einen festen Abschluss gab. Die Ein-
führung erfolgte durch sein Testament vom 17. November 1615. Da dieses Testa-
ment, wie die meisten badischen Hausgesetze, nirgends, weder bei Moser, noch
bei Schöpflin oder Sachs wörtlich mitgetheilt ist, und wir trotz vielfacher Be-
mühungen dasselbe aus dem grossherzoglichen Archiv nicht haben erlangen können,
so theilen wir dasselbe im Urkundenbuche wenigstens auszugsweise mit.
Die beiden Nachgebornen starben vor dem Vater und Friedrich V., der
Erstgeborne, folgte ihm in der Regierung bereits im Jahre 1622, indem der Vater
schon bei Lebzeiten zu seinen Gunsten resignirte. Die von der durlachschen Linie
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