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an ihren Familienrechten auf keine Weise Abbruch thun,‘‘ und dass, in Ansehung
ihrer, diese Ehe „keinesweges als eine morganatische, sondern als
eine wahre standesgemässe angesehen werden“ solle. Er bezieht sich
darauf, dass er in der Versicherungsurkunde vom 24. November 1787 sich vorbe-
halten habe, den Stand, Namen und Wappen der Söhne, desgleichen ihr Succes-
sionsrecht in seine gesammten Lande, auf den Fall des Aussterbens der männlichen
Nachkommen aus der ersten Ehe, noch näher zu bestimmen. Hierauf erfolgte die
nähere Bestimmung für die Rechtsverhältnisse der Söhne zweiter Ehe auf folgende
Art. Dieselben sollen:
1) zwar noch zur Zeit nicht den Fürstenstand des badischen Hauses, wohl aber
den Grafenstand, unter dem Namen Grafen von Hochberg und mit dem
baden-hochbergischen Wappen, als von ihm, dem Vater, angeboren, haben
und führen; in Absicht auf ihren Gerichtsstand aber sollen sie jetzt schon
in alle diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten treten, welche den nachge-
bornen Prinzen des badischen Stammes reichs- und hausverfassungsmässig
zukommen. Hiernächst sollen
2) die Herren Söhne zweiter Ehe und ihre männlichen Nachkommen, nach dem
gänzlichen Abgang der männlichen Nachkommen aus erster Ehe, zur Suc-
cession in seine gesammten fürstlichen Lande, nach dem in seinem fürst-
lichen Hause hergebrachten Rechte der Erstgeburt, gelangen und alsdann
das fürstliche Prädikat und den vollständigen Titel und Wappen seines Für-
stenhauses gebrauchen.
Die Freifrau von Hochberg erhielt im Mai 1796 durch Diplom des Kaisers
Franz II. den Titel Reichsgräfin von Hochberg.
Als im Jahre 1806 die deutsche Reichsverbindung aufgelöst worden und der
badische Staat zur vollen Souveränität gelangt war, hielt der Grossherzog Carl
Friedrich es für zweckmässig, die Successionsrechte seiner Söhne zweiter Ehe aber-
mals zu sichern.‘ Demzufolge errichtete derselbe, als regierendes Stammhaupt sei-
nes Hauses, zu Baden am 10. September 1806 eine feierliche Successions-
akte, welche zugleich von sämmtlichen (ausser den Söhnen zweiter Ehe selbst)
damals lebenden agnatischen Gliedern des grossherzoglichen Hauses einwilligend
unterzeichnet ward, namentlich von dem Erbgrossherzog Carl und den Markgrafen
Friedrich und Ludwig.
Im Jahre 1811 starb Carl Friedrich; da sein erstgeborner Sohn Carl Ludwig
ihm bereits im Jahre 1801 vorausgegangen war, so folgte ihm sein Enkel Carl als
Grossherzog von 1811—1818. Dieser fand sich bewogen, am 4. October 1817
drei Staats- und Familienurkunden in seiner Eigenschaft als Souverän und Stamm-
haupt zu errichten und zu publiciren.
In der ersten Urkunde macht der Grossherzog seinen Unterthanen bekannt,
dass sein Grossvater Carl Friedrich durch die Versicherungsurkunde vom 24. No-
vember 1787 und durch die Successionsakte vom 10. September 1806, unter agna-
tischer Finwilligung, die Erbfolgerechte seiner männlichen ehelichen Nachkommen
aus besagter zweiter Ehe in der Regierung des Grossherzogthums förmlich und
feierlich erklärt habe. Zugleich erklärt der Grossherzog selbst seine drei Halb-