Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Pforzheim, wo auch seine Gemahlin Agatha beygesetzt werden solle. Er verordnet 
zugleich, wie es mit dem Balsamiren seines Körpers, mit dem Leichenbegängmiss 
und dem Grabmahl gehalten werden soll. 
4. Die Kinder aus der ersten Ehe sollen an dem Hofe des regierenden Für- 
sten erzogen werden; die andern aber bey ihrer Frau Mutter bis ins achtzchende 
Jahr ihres Alters bleiben. Dieser soll vor jedes Kind jährlich einhundert, vor eine 
Prinzessin aber, wann sie das achte Jahr zurückgelegt haben würde, zwey hundert 
Gulden vor Kost und Kleidung bezahlt werden. 
5. Jede Prinzessin soll, sobald sie sich der Succession begeben haben würde, 
500 Gulden empfangen. 
6. Die Fürstlichen Prinzessinnen sollen auf ewig an die Renunciation gebun- 
den seyn. 
7. Im Fall sich eine verwittibte Markgrävin wieder vermählen, oder zu einer 
andern Religion treten würde, so sollen die Prinzessinnen an des regierenden Mark- 
graven Hof gebracht, und in der Evangelisch - Lutherischen Religion erzogen werden. 
8. Auf die Erhaltung und Verbesserung des Gyınnasii zu Durlach und der 
Schule zu Sulzberg solle sorgfältig gesehen werden. 
9. Auf die Privilegien, Tractaten und Contracte, welche der Markgrav ver- 
anstaltet habe, soll man genau Acht haben. 
10. Seine Prinzen, Fridrich, Carl und Christoph, werden zu Erben ein- 
gesetzt. Die Prinzessinnen werden von der Succession ausgeschlossen, so lang ein 
männlicher Erbe vorhanden. Den Prinzessinnen wird das von M. Ernst Fridrich 
im Jahr 1550 bestimmte Heyrathsgut, nemlich zehen tausend Gulden bestätiget. 
Dieses ist jedoch von den Töchtern des regierenden Herrn zu verstehen. Wegen 
anderer wird die Einrichtung dem freyen Willen des Regenten überlassen. Die 
Huldigung soll dem regierenden Fürsten, so bald er das fünf und zwanzigste Jahr 
erlangt, geleistet werden; vor denselben aber nehmen sie die Vormünder ein. 
11. Die Badische Lande sollen zu ewigen Tagen nicht mehr getheilt, sondern 
von Einem Herm regiert werden. 
12. Das Recht der Iörstgeburt soll allein gelten. 
13. Der regierende Fürst soll sich in seiner Regierung nach den Verordnun- 
gen der Vorfahren richten, es sey dann, dass M. Georg Fridrich noch vor sei- 
nem Tode zum Vortheil des Fürstlichen Hauses etwas anders verordnen würde. 
Dieses soll nicht wider seine Einwilligung gebraucht werden, die er zu dem Tausch 
gegeben, welchen M. Ernst Fridrich mit Würtemberg eingegangen hat. 
14. Der regierende Markgrav soll allein alle Beschwerden und Abgaben tra- 
gen. Er soll aber auch allein die drey Stimmen beym Schwäbischen Crayss ha- 
ben, nemlich vor die obere und untere Markgravschaft Baden, und vor die Mark- 
gravschaft Hachberg; dessgleichen die Stimme bey dem Rheinischen Crayse wegen 
der Gravschaft Spanheim; er soll auch unter allen Markgraven von Baden, wo sie 
immer seyn mögen, den Vorrang haben. 
15. Wann der regierende Markgrav in dem sechs und zwanzigsten Jahre sei- 
nes Alters sich noch nicht vermählt, oder nach einer fünfjährigen Ehe keine männ- 
liche Erben haben würde, so solle der nächste Erbe sich verheyrathen, und wann 
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