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wittibte Marggrävin, welche diese Orte inne gehabt, entweder gestorben würe, oder
sich anderst wohin begeben hätte. Er solle ferner fünf tausend Gulden bekom-
men, nebst Früchten, Wein und der Jagd; wobey sich doch allezeit der älteste
Bruder die Landeshoheit vorbehält; als von welchem jener auch Badenweiler und
Sulzberg zu Lehn empfangen; solche auch dem Prinzen des regierenden Fürsten
wieder abtretten solle.
25. Die Mobilien sollen dem regierenden Fürsten allein zufallen. Die übrige
Prinzen sollen dafür, wenn es nur einer ist, 5000 fl.; wann es zwey, 4000; wo cs
aber drey oder mehrere seyn würden, jeder 2000 fl., doch keiner eher bekonmnen,
als bis er sich vermählen würde.
26. Der erstgebohrne Trinz soll nicht gehalten seyn, seinen übrigen Herren
Brüdern etwas von dem Land abzutretten.
27. Der Markgrav legt Bedingungen vor, unter welchen man sich, mit den
Kindern M. Eduards, so sich der Fall ereignen würde, vergleichen solle.
28. Die Verlassenschaft der ersten Gemahlinn soll unter die Prinzessinnen
derselben getheilet werden.
29. Den Prinzen wird aufgegeben, sich guter und wahrhaftig Fürstlicher
Sitten zu befleissigen, und die Schulden zu bezahlen.
30. Zu Vormündern und Pfiegern werden den minderjäbrigen Prinzen, wann
dergleichen nach M. Georg Fridrichs Absterben vorhanden seyn würden, be-:
stellt M. Joachim Fridrich von Brandenburg und Herzog Johann Fridrich
von Würtemberg, welche sie in der Evangelisch-Lutherischen Religion erziehen,
und noch ausser Land ihre Studien fortzusetzen schicken werden. Der älteste
Prinz soll zu Haus bleiben, auch sollen nicmals zwey Prinzen zu Einer Zeit eine
Reise in fremde Länder vornehmen.
31. Ueber der Evangelisch -Lutherischen Religion soll fest gehalten, und der
regierende Fürst, welcher dieselbe verlassen würde, der Regierung entsetzt werden.
32. Die Juden sollen aus allen Badischen Landen ausgetrieben, und niemals
wieder in dieselbe aufgenommen werden.
33. Die gesenwärtige Regierungsform solle beybehalten werden, wenigstens
so lange der Landes- oder Erbprinz minderjährig ist. Die Geheime Räthe sollen
jederzeit der Evangelisch-Lutherischen Religion zugethan seyn. Alles, was den
Staat betrifft, soll vor die Vormundschaft gebracht werden. Die Verwaltung der
Justitz, die Fin- und Absetzung der Dienerschaft und der Prediger soll von dem
Geheimenrath besorgt werden.
34. Das Hof- und Ehegericht, wie auch das Consistorium, sollen in ihrer
gegenwärtigen Verfassung bleiben. Der älteste Prinz, wie nicht weniger der zweyte,
wann er auch gleich noch nicht 25 Jahr alt, sollen täglich den Collegien, inson-
derheit dem Geheimen Rath beywohnen.
35. Das Landrecht und die Landsordnung sollen baldmöglichst zu Stande
gebracht werden.
36. Die Prinzen sollen bis ins 25°, die Prinzessinnen aber bis zur Vermäh-
lung unter der Vormundschaft stehen.
37. Wann beede Vormünder mit Tod abgehen, oder zu einer andern Reli-