8. 14
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Zählungsmaterials übertragen. Es haben
daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Vorstande
des gedachten Bureaus behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung der
erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dring-
lichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen.
8 15.
Das Fürstliche Landrathsamt hat thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß
Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend
wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Zählung hindernd ein-
wirken können, wie öffentliche Versammlungen, Feste 2c., zur Zeit der Zählung nicht
stattfinden.
Greiz, den 31. August 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
19. Regierungs-Verordnung
vom 2. September 1895,
die Anlegung klektrischer Leitungen betreffend.
t Soronissimi Ltchter Genehmigung wird in Betreff der Anlegung
Archrichen — verordnet was folgt:
8. 1.
Die Anlage von elektrischen Leitungen jeder Art, einschließlich der tele-
phonischen, sowie der zu dynamischen, Beleuchtungs= und ähnlichen Zwecken dienen-
den Leitungen bedarf ebenso wie die Vornahme von Veränderungen an bereits be-
stehenden Leitungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Ausführung einer vor-
gängigen Genehmigung.
Ausgenommen hiervon bleibt die Anlage bez. Veränderung von Leitungen,
welche
u. Staats= oder Reichsbetrieben dienen,
b. ausschließlich zu dem weder starke noch hochgespannte Ströme er-
fordernden Betriebe von Telegraphen und Fernsprechanlagen, elek-