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ordnung vom Jahr 1796, die nöthige, den damaligen Verhältnissen angemessene
Fürsorge getroffen.
Nachdem Wir aber nunmehro, durch die Fügung der allwaltenden göttlichen
Vorsehung, die völlige Souverainetät erlangt haben, und damit jene vorläufig
verordnete Schritte zur Bewerkstelligung Unserer stets gehegten Absicht zum Theil
auch unanwendbar geworden, dagegen Wir durch diese Lage, verbunden mit der,
auf Uns allein dermalen beruhenden stammhäuptlichen Eigenschaft
in den Stand gesetzt sind, für Uns Selbst und kraft der Uns zustehenden Souve-
reinetät und Stammherrlichkeit, die gut und nöthig findenden Anordnungen
zu treffen; so erklären Wir nunmehro, kraft dieser Unserer von Gott erlangten
Gewalt, Unsere aus Zweiter Ehe erzeugte, oder auch noch künftig erzeugende
Söhne, dermalen namentlich
die Grafen Carl Leopold Friedrich,
Wilhelm Ludwig August und
Maximilian Friedrich Johann Ernst,
sammt Ihrer männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommenschaft, der Nach-
folge in der Regierung Unseres souverainen Grossherzogthums also für
theilbaftig, dass Ihnen in Hinsicht auf den oben gedachter Maasen im Jahr
1787 bereits geschehenen Vorbehalt Ihrer Familien Rechte,
ein vollständiges, unbeschränktes und unwiderrufliches Suc-
cessions-Recht in die, unter dem souverainen Grossherzogthum
Baden begriffene Staaten dergestalt zustehen solle, dass Sie oder Ihre
rechtmässige, ebenbürtige, männliche Nachkommen, nach der in Unserem
grossherzoglichen Hause bestehenden Successions Ordnung, in oben erwähnte
Staaten, nebst allen davon ablangenden Rechten und Vorzügen, gleich den
Prinzen vom Hause, unstreitig alsdann succediren sollen, wenn Un-
sere sämmtliche männliche, successionsfähige Nachkommen erster Ehe nach
dem Willen der göttlichen Fürsehung erloschen seyn würden.
Wir wollen dahero, dass ersagtes Successionsrecht Unserer männlichen
Descendenz aus zweiter Ehe, und deren männlicher, ebenbürtiger Nachkom-
menschaft, hinfüro vom manniglich anerkannt werden solle; wo im übrigen
Unsere sämtliche frühere letztwillige Dispositionen hierdurch nicht aufge-
hoben sind, sondern in allem was Unsere Familien Lage und innere Haus-
verfassung betrifft, und mit der Uns jetzo zustehenden Souverainetät verein-
barlich ist, insoweit bey Kräften bleiben, als Wir nicht solche seithero ord-
nungsmässig geändert oder aufgehoben haben, oder sie ferner also zu ändern
oder aufzuheben gut finden.
Damit Vorstehendes desto fester gehalten werde, haben Wir gegen-
wärtige, gedoppelt, nehmlich einmal für Unser Archiv, sodann für die
Registratur gedacht Unserer Söhne zweiter Ehe, der Grafen von Hoch-
berg, ausgefertigte Erbefähigungs Urkunde eigenhändig unterzeichnet, auch
mit Unserem dermalen noch führenden ehevorig kurfürstlichen Staats In-
siegel bedrucken, annebst zum Zeugniss der Einwilligung und zur Si-
cherung der Festhaltung, solche auch von Unseres Herrn Enkels,