Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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in dem Landes Archive niederlegen, und zugleich den sämmtlichen Landes-Collegien 
zur Kenntniss bringen lassen. 
Und da Wir Uns schon seit einiger Zeit mit einem umfassenden Haus Gesetz 
beschäfftigen; einstweilen aber unter heutigem ein besonderes Statut wegen der 
Untheilbarkeit Unserer gesammten Lande und über die Erbfolge errichten; so se- 
hen Wir uns bewogen, von gedachter Erklärung Unsers Herrn Grossvaters König- 
licher Hoheit und Gnaden, als von einem zum Besten des Landes auf ewige Zei- 
ten errichteten Familien-Statut, Unseren sämmtlichen Unterthanen hiermit öffent- 
liche Nachricht zu ertheilen. 
Wir gedenken zugleich, einen Beweiss von der dem heiligen Andenken hoch- 
gedacht Unseres Ahnherrn gewidmeten tiefsten Verehrung abzulegen, und finden 
Uns daher ferner bewogen, kraft der Uns zustehenden Souverainet& Unsere drey 
benannten Herren Halb Oheime andurch als Grossherzogliche Prinzen und Mark- 
grafen zu Baden mit dem Prädicat: „Hoheit“ zu erklären, auch denselben den 
Badischen Haustitel und das Badische Stamm-Wappen auf dieselbe Art, wie jener 
und dieses den nachgebohrnen Prinzen Unseres Grossherzoglichen Hauses, als sol- 
chen, zukömmt, oder künftig zukommen wird — hiermit beizulegen. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Acte — zur Niederlegung 
sowohl in Unserm Archiv, als in der Registratur gedacht Unserer Herren Halb- 
Oheime Hoheiten und Liebden, gedoppelt ausfertigen lassen, und eigenhändig un- 
terzeichnet, auch das noch gebraucht werdende grössere Staatssiegel weiland Unsers 
Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden beyzudrucken befohlen, und 
übrigens die öffentliche Verkündung in Unsern Grossherzoglichen Landen zur all- 
gemeinen Wissenschaft und Nachachtung angeordnet. 
Gegeben Carlsruhe, den 4. October 1817. 
(gez.) Carl. 
(L. S.) 
vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl S" Königl. Hoheit 
(gez.) Welss. 
Annan ann nn 
vi. 
Grossherzoglich Badisches Haus- und Familien- Statut vom 4. October 
1817, wodurch theils die Untheilbarkeit und Unveräusserlichkeit des 
Grossherzogthums, theils die Rechte und Ordnung der Regierungsnach- 
folge erklärt werden. 
(Grossherzogliches Regierungsblatt a. a. O.) 
Wir Carl von Gottes Gnaden, Grossherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, 
Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau u. s. w. 
finden Uns bewogen, nachstehendes Haus-Gesetz und Familien-Statut zu errichten,
	        
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