Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

VII Baden. 
Das Schloss mit allen dazu gehörigen Gebäuden, der Schlossgarten, die Hof- 
gärtnerswohnung und der dabei befindliche sogenannte Schneckengarten sammt den 
Orangeriegebäuden. 
VII zu Freiburg. 
Das ehemalig gräflich Sickingische Palais mit allen dazu gehörigen Gebäuden. 
IX zu Badenweiler. 
Das Herrschafthaus, der Garten nebst den dazu gehörigen Gebäuden und 
Wiesengeländen. 
X zu Schwetzingen. 
Das Schloss und der Schlossgarten mit den dazu gehörigen Gebäuden, Bron- 
nenhaus und Wasserwerken, die Gartendirections- und Hausmeistereiwohnung, das 
sogenannte Casernen- und Kellereigebäude, der Marstall nebst den dabei befind- 
lichen Remisen, die Wohnung des Bauaufsehers sammt Magazinsgebäuden und 
Bauhof. 
XI zu Maunheim. 
Der rechte Flügel des Schlossgebäudes und der Schlossgarten. 
XII Hofjagden. 
Nebst dem Jagdhaus auf dem Mittelberg, den Jagdzeughäusern in Kirrlach 
und Hambrücken, und den Entenfang in Rintheim, die Reviere Berghausen, Carls- 
ruhe, Eggenstein, Friedrichsthal, Graben Rüppürr, Weingarten, Durmersheim, Ett- 
lingen Daxlanden, Knielingen, Malsch Herrenwies, Michelbach, Rothenfels, Scheuern, 
mit Kaltenbronn und Gausbach, Huchenfeld Ispringen, Seehaus, Singen Stein Kup- 
penheim, Gaggenauer Gemeindswald. 
(Die Civilliste betreffend.) 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit aus Grossherzoglichem Staats- 
ministerium vom 2tea ]. M. No. 1927 wird nachstehender, von beiden Kammern 
der Ständeversammlung Höchstdenselben unterthänigst überreichter Protokollauszug 
zur öffentlichen Kenntniss gebracht. 
Carlsruhe den 17. November 1831. 
Finanzministeriunmn. 
von Böckh. 
. vdt. Roman. 
AUSZUG 
aus dem Protokoll der zweiten Kammer der 108te® öffentlichen Sitzung vom 6. Octo- 
ber 1831 bei der Berathung über das Gesetz, die Civilliste betreffend. 
Folgende nach Vereinbarung mit den Vertretern der Krone und der Kommis- 
sion der zweiten Kaınmer getroffenen Bestimmungen wurden mit Stimmeneinhellig- 
keit angenommen: 
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