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Die Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem Stande erhalten. Klei-
nere Ausbesserungen, dergleichen ein Miether zu übernehmen hat, so wie die
Anschaffung und Unterhaltung des Mobiliars, sind von dem Erbgrossherzog zu
bestreiten.
8. 2.
Jeder nachgeborne Sohn eines Grossherzogs hat als Apanage, so lange er un-
vermählt bleibt, jährliche Zwanzigtausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung
des Grossherzogs standesgemäss vermählt, jährliche Vierzigtausend Gulden, jeder
andere Prinz des Grossherzoglichen Hauses im ersten Falle jährlich Zwölftausend
Gulden, im zweiten Falle jährliche Vierundzwanzigtausend Gulden zu beziehen.
Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgartshäuserhof, Bruchhau-
serhof, Insultheimerhof und Angelhof bestehenden Hausfideicommisses befinden, er-
leiden an ihrer Apanage einen, diesem Genuss entsprechenden Abzug. Behufs des-
sen wird der Reinertrag des Fideicommisses zu jährlichen Dreizehntausend Gulden
angenommen.
8. 3.
Jede Prinzessin Tochter eines Grossherzogs erhält als Apanage jährliche
Zwölftausend Gulden, jede andere Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses jähr-
liche Zehntausend Gulden.
$4.
Zur ersten standesmäsigen Einrichtung empfängt nächst dem jeder apanagirte
Prinz und jede apanagirte Prinzessin eine Summe, welche dem dritten Theile des
Jahresbetrages ihrer Apanage entspricht.
Den Prinzen gebührt dieses Drittheil zunächst von der einfachen Apanage,
bei ihrer Vermählung aber noch ferner von derjenigen Erhöhung, wozu sie dann
berechtigt sind.
8.5.
Der Erbgrossherzog tritt in den Genuss der einfachen Apanage, sobald er
das achtzchnte, jeder andere Prinz des Grossherzoglichen Hauses, sobald er das
einundzwanzigste Jahr zurückgelegt hat.
$. 6.
Prinzessinnen tretten ebenfalls mit zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahr in
den Genuss der Apanage, vorausgesezt jedoch, dass ihre beiden Eltern bereits ver-
storben sind; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie von dem nämlichen Zeitpunkte
an ein Nadelgeld von jährlichen Zweitausend Gulden, wenn noch ihre beiden Eltern
oder doch ihr Vater, und ein solches, welches der Hälfte ihrer Apanage gleich-
kommt, wenn nur ihre Mutter noch am Leben ist.
Wenn eine Prinzessin nach dem zurückgelegten einundzwanzigsten Jahre mit
Genehmigung des Grossherzogs aus dem elterlichen Hause tritt, um ein eigenes
14. *