Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Die Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem Stande erhalten. Klei- 
nere Ausbesserungen, dergleichen ein Miether zu übernehmen hat, so wie die 
Anschaffung und Unterhaltung des Mobiliars, sind von dem Erbgrossherzog zu 
bestreiten. 
8. 2. 
Jeder nachgeborne Sohn eines Grossherzogs hat als Apanage, so lange er un- 
vermählt bleibt, jährliche Zwanzigtausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung 
des Grossherzogs standesgemäss vermählt, jährliche Vierzigtausend Gulden, jeder 
andere Prinz des Grossherzoglichen Hauses im ersten Falle jährlich Zwölftausend 
Gulden, im zweiten Falle jährliche Vierundzwanzigtausend Gulden zu beziehen. 
Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgartshäuserhof, Bruchhau- 
serhof, Insultheimerhof und Angelhof bestehenden Hausfideicommisses befinden, er- 
leiden an ihrer Apanage einen, diesem Genuss entsprechenden Abzug. Behufs des- 
sen wird der Reinertrag des Fideicommisses zu jährlichen Dreizehntausend Gulden 
angenommen. 
8. 3. 
Jede Prinzessin Tochter eines Grossherzogs erhält als Apanage jährliche 
Zwölftausend Gulden, jede andere Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses jähr- 
liche Zehntausend Gulden. 
$4. 
Zur ersten standesmäsigen Einrichtung empfängt nächst dem jeder apanagirte 
Prinz und jede apanagirte Prinzessin eine Summe, welche dem dritten Theile des 
Jahresbetrages ihrer Apanage entspricht. 
Den Prinzen gebührt dieses Drittheil zunächst von der einfachen Apanage, 
bei ihrer Vermählung aber noch ferner von derjenigen Erhöhung, wozu sie dann 
berechtigt sind. 
8.5. 
Der Erbgrossherzog tritt in den Genuss der einfachen Apanage, sobald er 
das achtzchnte, jeder andere Prinz des Grossherzoglichen Hauses, sobald er das 
einundzwanzigste Jahr zurückgelegt hat. 
$. 6. 
Prinzessinnen tretten ebenfalls mit zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahr in 
den Genuss der Apanage, vorausgesezt jedoch, dass ihre beiden Eltern bereits ver- 
storben sind; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie von dem nämlichen Zeitpunkte 
an ein Nadelgeld von jährlichen Zweitausend Gulden, wenn noch ihre beiden Eltern 
oder doch ihr Vater, und ein solches, welches der Hälfte ihrer Apanage gleich- 
kommt, wenn nur ihre Mutter noch am Leben ist. 
Wenn eine Prinzessin nach dem zurückgelegten einundzwanzigsten Jahre mit 
Genehmigung des Grossherzogs aus dem elterlichen Hause tritt, um ein eigenes 
14. *
	        
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