Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Haus zu gründen, so erhält sie, von dem Zeitpunkte der ertheilten Genehmigung 
an, gleichfalls ihre volle Apanage. 
8.7. 
Aus der Civilliste sind, so lange der Grossherzog minderjährig ist, die Kosten 
des Unterhalts und der standesmässigen Erziehung minderjähriger Kinder seines 
Regierungsvorfahrers, ferner das Wittum der Wittwe des.Letztern, endlich die Ko- 
sten der Hofhaltung und der Repräsentation des Regenten, beziehungsweise der 
Regentschaft, zu bestreiten. 
8. 8. 
Zur Bestreitung der Unterhalts- und Erziehungskosten elternloser minderjäh- 
riger Kinder des Grossherzogs werden in dem Falle, da der regierende Grossherzog 
die Volljährigkeit erreicht hat, jährliche Sustentationen entrichtet, welche sich im 
Einzelnen auf höchstens ein Drittheil der jedem Kinde dereinst zunächst gebühren- 
den Apanage, im Ganzen aber nicht über die Summe von Dreissigtausend Gulden 
belaufen. 
Zur Bestreitung der Unterhalts- und Erziehungskosten elternloser noch min- 
derjähriger Kinder apanagirter Prinzen sollen ebenmässig jährliche Sustentationen 
entrichtet werden; sie dürfen im Einzelnen den dritten Theil der einem jeden der- 
einst zunächst gebührenden Apanage, im Ganzen aber die Hälfte der Apanage, 
welche ihr verstorbener Vater zuletzt bezogen hat, nicht übersteigen. 
8. 9. 
Vaterlose, noch minderjährige Prinzen und Prinzessinnen, deren Mutter sich 
wieder vermählt, werden in Ansehung der Sustentationen gleich den elternlosen 
behandelt. 
8. 10. 
Den wirklichen Betrag der Sustentationen, innerhalb der durch $. 8 bezeich- 
neten Grenzen, hat der Grossherzog unter Berücksichtigung der jeweils obwalten- 
den Verhältnisse zu bestimmen. 
g. 11. 
Der Anspruch auf Apanage, auf Nadelgeld oder auf Sustentationen ist durch 
Abstammung aus einer mit Einwilligung des Grossherzogs geschlossenen, standes- 
mässigen Ehe bedingt. 
g. 12. 
Die Stantskasse entrichtet die Apanagen, Nadelgelder und Sustentationen in 
vierteljährigen Raten, die Einrichtungsgelder zur Zeit, wo der Genuss der Apanage 
und beziehungsweise ihrer Erhöhung beginnt. 
Es crschöpfen diese Leistungen Alles, was Prinzen und Prinzessinnen des
	        
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