Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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steigen, in die Dreimalhunderttausend Gulden beziehungsweise Dreimalhundert fünf- 
zigtausend Gulden, nicht eingerechnet. 
$. 31. 
Die Gesammtsunmme der nach diesem Gesetze zu leistenden Apanagen, Na- 
delgelder, Sustentationen, Wittume und Beiträge zu den Erziehungskosten kann 
Viermal hunderttausend Gulden nicht übersteigen. 
8. 32. 
Sämmtliche in Folge dieses Gesetzes ausgeworfenen Apanagen, Wittume, Na- 
delgelder, Sustentationen und Beiträge zu den Erziehungskosten unterliegen keiner 
Art von Besteuerung. 
8. 33. 
Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich nicht auf diejenigen Fälle, für welche 
früherhin besondere Anordnungen getroffen wurden, insofern diese lezteren schon 
zum Vollzug gekommen sind. 
Gegeben Carlsruhe in unserem Staatsministerium, den 21. Juli 1839. 
(gez.) Leopold. 
Frhr. von Blittersdorff. 
Auf höchsten Befehl St Königl. Hoheit des Grossherzogs. 
Büchler.
	        
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