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aus drei verschiedenen Elementen, zuerst dem alten pfalzgräflichen Gebiet am Nie-
derrhein, wie es schon Hermann von Stahleck besessen hatte, dann den neuerwor-
benen Gütern am Neckar und Mittelrhein, deren erste Anfänge sich auf Konrad
den Hohenstaufen zurückführen lassen, und endlich den Besitzungen in Schwaben,
welche Ludwig der Strenge von Konradin, dem letzten Sprössling des schwäbischen
Kaiserhauses, erworben hatte !).
Rudolf I, Stifter des pfälzischen Hauses, hatte drei Söhne: Adolf, Rudolf 1.
(den Blinden) und Ruprecht. Adolf (der Einfältige) starb vor dem Vertrage von
Pavia 1327, mit Hinterlassung eines unmündigen Sohnes, Ruprechts II. des Jün-
gern; Rudolf II. und Ruprecht I. regierten die ihnen durch den Vertrag von Pavia
zugefallenen Lande gemeinsam, nur hatte Rudolf II. die Kurwürde voraus. Nuch
Rudolfs Tode fiel dieselbe auf Ruprecht I., den zweiten noch lebenden Bruder, und
erst nach dessen Tode auf den Neffen, Ruprecht II. den Jüngern, den Sohn des
erstgebornen Adolf.
Ruprecht II. (1390— 1398) ?) hatte nur einen Sohn, Ruprecht III., welcher
ihm in der Kurwürde folgte und im Jahre 1400 zum Kaiser gewählt wurde. So
sehr Ruprecht IH. für die Erweiterung und Befestigung seiner Hausmacht gearbei-
tet hatte, so konnte er doch das Prinzip der Untheilbarkeit und der Primogenitur
nicht durchführen, da die Ansprüche der Nachgebornen in damaliger Zeit noch zu
tief gewurzelt waren. Ruprecht III. musste sich daher bequemen, in seinem Testa-
ment sieben seiner treusten Diener zu bevollmächtigen, die Theilung der Lande
nach seinem Tode zu bewerkstelligen ?). Diese Theilung wurde so vollzogen, dass
Ludwig die Kurwürde und den Theil der pfülzischen Besitzungen erhielt, welche
von Alters her an die rheinische Pfalzgrafenwürde geknüpft waren. Man sonderte
aus die Residenz Heidelberg, dann die Bezirke lüngs des Rheins, ebenso Theile
der Oberpfalz, deren Mittelpunkt die Stadt Amberg war. Alle diese Besitzungen
nannte man das Kurpräcipuum, welches von nun an immer die untheilbare
Ausstattung der Kurwürde geblieben ist. Alles dieses gehörte zum Voraus dem
ältesten Sohne, Ludwig IH. dem Bärtigen, und in Zukunft jedem Kurfürsten. Dann
erst erfolgte die weitere Vertheilung in vier, so viel wie möglich gleiche Portionen.
Die erste erhielt wieder der Kurfürst in den Rheingegenden, zunächst an sein Kur-
präcipuun sich schliessend.
Den zweiten Sohn, Johann, wurde zugetheilt die Oberpfalz mit Ausschluss
des dem Erstgebornen angewiesenen Präcipuums.
Stephan erhielt Simmern und Zweibrücken, überhaupt die westlichen
Striche in den Gegenden des Hundsrück.
Otto erhielt seine Hauptbesitzungen in den Neckargegenden, besonders Mos-
bach. Da sein Antheil der unbedeutendste war, so musste der Kurfürst cine
Summe Geldes zuschiessen.
4) Häusser, Geschichte der Rheinischen Pfalz I. 8. 153.
2) Angeblich soll Ruprecht IT. der Jüngere im Jahre 1395 eine, alle Lande des pfälzischen
Hauses umfassende Primogeniturordnung gegeben haben. Die Acchiheit dieses Hausgesetzes wird
aber mit vielem Grunde angezweifelt, Recht der Erstgeburt 8. 417.
eser I. S. 264. Die Tueilungsorkunde selbst bei Tolner, Cod. dipl. 152. 157,
bei Lünig, Pars spec. unter Plalz 8. 597 — 602
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