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Bischof von Merseburg, im Jahre 1526. So beruhte die alte zerbstische Linie allein
auf der Nachkommenschaft Siegmunds I. Von Siegmunds sechs Söhnen hinterliess
nur Georg I. bleibende Descendenz. Von Gceorgs neun Söhnen hatte nur
Ernst eine bleibende Descendenz, indem Waldemars VI. Nachkommenschaft bereits
mit Wolfgang 1566 wieder erlosch. Im Jahre 1544 theilten die Söhne des Fürsten
Ernst unter sich und mit ihrem Vetter Wolfgang: Joachim bekam Dessau, Jo-
hann Zerbst, Georg Plötzkau mit dem Harze, Wolfgang Köthen und
Bernburg. Nur Johann in Zerbst hatte bleibende männliche Nachkommenschaft,
und von seinen Söhnen vereinigte Joachim Ernst, seit langer Zeit zum er-
sten Mal wieder, alle anhaltischen Lande im Jahre 1570).
Alle bisherigen so zahlreichen Landestheilungen, welche mit gemeinsamer Re-
gierung und Zusammenwerfung der getheilten Lande wechselten, können kein er-
hebliches geschichtliches oder staatsrechtliches Interesse in Anspruch nehmen, da
sie alle nur eine vorübergehende Bedeutung hatten. Mit der Vereinigung der Lande
in der Hand Joachim Ernsts und der darauf folgenden grossen Landestheilung im
Jahre 1603 beginnt die neuere Geschichte des anhaltischen Fürstenhauses, welche
mit den Haus- und Staatsverhältnissen der Gegenwart noch in unmittelbarem Zu-
sammenhange steht.
ill. Die grosse Landestheilung vom Jahre 1603.
Nach dem Tode Joachim FErnsts im Jahre 1586 blieben seine Söhne Johann
Georg I., Christian, Bernhard, Johann Ernst, August, Rudolf und Ludwig anfäng-
lich in Gemeinschaft, der älteste, Johann Georg I., führte die Regierung für seine
Brüder. Zwei Brüder, Bernhard und Johann Ernst, starben früh und ohne Nach-
kommen, so dass nur noch fünf Prinzen in Betracht konımen. Bereits im Jahre
1589 kam auf dem Landtage cine Landestheilung zur Sprache, über welche die
Brüder im Jahre 1603 definitiv sich vereinigten. Dieser fürst-brüderliche
Erbtheilungsvertrag von 1603 mit seinen Nebenverträgen ist die äl-
teste und wichtigste Grundlage der gesammten anhaltischen Staats-
und lIlausverfassung bis auf den heutigen Tag.
Da in dem anhaltischen Gesammthause kein Erstgeburtsrecht, sondern gleiche
Theilung unter allen Brüdern als Successionsprincip galt, so hätten eigentlich fünf
Portionen gemacht werden müssen. Allein da dies, nach Anleitung der Archive
und alter Erfahrung, nur mit grösster Umbequenllichkeit geschehen konnte, so
musste einer der Brüder freiwillig zu einem Verzicht gebracht und mit einer
Summe Geldes abgefunden werden ?).
1) Da das Jalır 1582 das Normaljahr für die Führung der Stimmen auf dem Reichslage bil-
dete und gerade in diesem Jahre nur Ein regierender Fürst von Anhalt existirte, so haben die
anhallischen Fürsten, auch als sie in mehrere Linien sich spalleten, immer mit einer Virilstimme
eich begnügen müssen. Die Fürsten von Anhalt gehörlen auf dem Reichstage auch im staatsrecht-
lichen Sinne zu den alton Fürsten.
2) Es existirt noch der eigenhändige Bericht Ludwigs, eines der theilenden Fürsten, und
ist abgedruckt bei Beckmann Th. Il. 74.