Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Bischof von Merseburg, im Jahre 1526. So beruhte die alte zerbstische Linie allein 
auf der Nachkommenschaft Siegmunds I. Von Siegmunds sechs Söhnen hinterliess 
nur Georg I. bleibende Descendenz. Von Gceorgs neun Söhnen hatte nur 
Ernst eine bleibende Descendenz, indem Waldemars VI. Nachkommenschaft bereits 
mit Wolfgang 1566 wieder erlosch. Im Jahre 1544 theilten die Söhne des Fürsten 
Ernst unter sich und mit ihrem Vetter Wolfgang: Joachim bekam Dessau, Jo- 
hann Zerbst, Georg Plötzkau mit dem Harze, Wolfgang Köthen und 
Bernburg. Nur Johann in Zerbst hatte bleibende männliche Nachkommenschaft, 
und von seinen Söhnen vereinigte Joachim Ernst, seit langer Zeit zum er- 
sten Mal wieder, alle anhaltischen Lande im Jahre 1570). 
Alle bisherigen so zahlreichen Landestheilungen, welche mit gemeinsamer Re- 
gierung und Zusammenwerfung der getheilten Lande wechselten, können kein er- 
hebliches geschichtliches oder staatsrechtliches Interesse in Anspruch nehmen, da 
sie alle nur eine vorübergehende Bedeutung hatten. Mit der Vereinigung der Lande 
in der Hand Joachim Ernsts und der darauf folgenden grossen Landestheilung im 
Jahre 1603 beginnt die neuere Geschichte des anhaltischen Fürstenhauses, welche 
mit den Haus- und Staatsverhältnissen der Gegenwart noch in unmittelbarem Zu- 
sammenhange steht. 
ill. Die grosse Landestheilung vom Jahre 1603. 
Nach dem Tode Joachim FErnsts im Jahre 1586 blieben seine Söhne Johann 
Georg I., Christian, Bernhard, Johann Ernst, August, Rudolf und Ludwig anfäng- 
lich in Gemeinschaft, der älteste, Johann Georg I., führte die Regierung für seine 
Brüder. Zwei Brüder, Bernhard und Johann Ernst, starben früh und ohne Nach- 
kommen, so dass nur noch fünf Prinzen in Betracht konımen. Bereits im Jahre 
1589 kam auf dem Landtage cine Landestheilung zur Sprache, über welche die 
Brüder im Jahre 1603 definitiv sich vereinigten. Dieser fürst-brüderliche 
Erbtheilungsvertrag von 1603 mit seinen Nebenverträgen ist die äl- 
teste und wichtigste Grundlage der gesammten anhaltischen Staats- 
und lIlausverfassung bis auf den heutigen Tag. 
Da in dem anhaltischen Gesammthause kein Erstgeburtsrecht, sondern gleiche 
Theilung unter allen Brüdern als Successionsprincip galt, so hätten eigentlich fünf 
Portionen gemacht werden müssen. Allein da dies, nach Anleitung der Archive 
und alter Erfahrung, nur mit grösster Umbequenllichkeit geschehen konnte, so 
musste einer der Brüder freiwillig zu einem Verzicht gebracht und mit einer 
Summe Geldes abgefunden werden ?). 
1) Da das Jalır 1582 das Normaljahr für die Führung der Stimmen auf dem Reichslage bil- 
dete und gerade in diesem Jahre nur Ein regierender Fürst von Anhalt existirte, so haben die 
anhallischen Fürsten, auch als sie in mehrere Linien sich spalleten, immer mit einer Virilstimme 
eich begnügen müssen. Die Fürsten von Anhalt gehörlen auf dem Reichstage auch im staatsrecht- 
lichen Sinne zu den alton Fürsten. 
2) Es existirt noch der eigenhändige Bericht Ludwigs, eines der theilenden Fürsten, und 
ist abgedruckt bei Beckmann Th. Il. 74.
	        
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