Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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so bestimmt und in einem Vertrage von 1524 war unter Zustimmung der beiden 
näher berechtigten Söhne des zweiten Bruders, Otto Heinrichs und Philipps, jene 
Testamentsverfügung neu bestätigt worden. Der Kaiser hatte 1539 seine Zustim- 
mung ertheilt. So waren denn alle Hindernisse beseitigt und Friedrich I. der 
Weise (1544— 1556) succedirte in völlig legitimer Weise. Er war der erste pfäl- 
zische Kurfürst, welcher die Reformation in seinem Lande einführte (1546), wie- 
wohl schen Ludwig V. dieselbe nicht unterdrückt hatte. 
Nach seinem kinderlosen Tode folgte sein Neffe Otto Heinrich (1556—1559). 
Mit seinem Tode erlosch die alte Kurlinie, welche von Ludwig dem Bärtigen, dem 
erstgebornen Sohne Kaiser Ruprechts, abstammte. 
B. Die mittlere Kurlinie von Pfalz - Simmern. 
Der dritte Sohn Kaiser Ruprechts, Stephan, hatte in der Theilung von 
1410 Simmern und Zweibrücken erhalten und nahm abermals eine Subdivision vor: 
Friedrich erhielt Simmern, Ludwig der Schwarze Zweibrücken. Wir 
werden die zweibrückensche Linie, welche später in der Kurwürde folgte, gesondert 
behandeln. Hier kommt zuerst die simmernsche Hauptlinie in Betracht. 
Friedrich zu Simmern hatte nur einen weltlichen Sohn, Johann I., dieser hatte 
ebenfalls nur einen weltlichen Sohn, Johann II., alle übrigen Prinzen waren geist- 
lich geworden. Aber Johann II. hinterliess drei Söhne, Friedrich, Georg und Ri- 
chard. Mit ihrem Uebertritt zur protestantischen Lehre war der beliebte Ausweg 
zur Versorgung der nachgebornen Söhne abgeschnitten. Als Friedrich IH. Kur- 
fürst wurde, überliess er Simmern an seinen Bruder Georg, bis nach dessen kin- 
derlosem Tode dasselbe an Richard fiel. Da auch er keine Descendenz hinterliess, 
so vereinigte die Kurlinie wieder alle simmernschen Lande mit der Kur. 
Kurfürst Friedrich IIL (1559 — 1576) machte ein Testament, vermöge dessen 
Ludwig die Kur und die Kurlande, der zweite Sohn, Johann Casimir, Lautern 
mit aller Landeshoheit erhalten sollte; Letzterer starb 1592 ohne Söhne. Lud- 
wig VI. (1576—1583) hatte nur Einen Sohn, Friedrich IV. (1583—1610), welcher 
zwei Söhne hinterliess, Friedrich V. und Philipp Ludwig; diese theilten sich im 
Jahre 1611, einer väterlichen Disposition zufolge, so ab, dass Friedrich die Kur- 
würde und ‚die Kurlande, Ludwig Philipp Simmern und Lautern erhielt; doch er- 
losch diese Nebenlinie bereits 1674 mit seinem Sohne Ludwig Heinrich Moritz. 
Friedrich V. fiel in die Reichsacht und verlor Land und Leute. Durch den 
westfälischen Frieden erhielt aber sein Sohn Carl Ludwig den grössten Theil 
ıler väterlichen Lande wieder zurück; die Oberpfalz und die pfälzische Kur blieb 
dagegen bei Bayern, für die Pfalz wurde eine achte Kurwürde gegründet '). Auch 
wurde durch den westfälischen Frieden zuerst die Primogenitur für alle der Kurlinie 
gehörigen Lande eingeführt. Die Bestimmungen der goldenen Bulle, sowie der kai- 
serlichen Privilegien von 1414 und 1434 hatte man immer nur auf die eigentlichen 
1) J. P. O. art. IV 6.65, 6 a. 13.
	        
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