Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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b. Die birkenfeldische Nebenlinie, sonst zu Gelnhausen, jelzt herzoglich bayerische Linie. 
Johann Carl legte die Seitenlinie zu Gelnhausen an. Er hatte kraft des 
brüderlichen Vergleiches von 1673 nur ein gewisses, auf dem Fürstenthum haften- 
des jährliches Stammdeputat, aber keine Landeshoheit erhalten. Er war vermählt 
in erster Ehe mit einer gebornen Prinzessin von Zweibrücken, in zweiter Ehe mit 
Marie Esther von Witzleben. Aus erster Ehe hatte er keine Söhne, aus der 
zweiten Ehe aber drei. Als er darauf 1704 mit Tode abging, wollte sein Bruder, 
Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld, die Ehe nur für morganatisch, die Kinder 
aus dieser Ehe nicht für successionsfähig gelten lassen. Gegen ihn klagte die 
Wittwe 1708 beim Reichshofrath und es erging am 11. April 1715 ein Erkennt- 
niss, worin diese Ehe „für ein ordentliches, gültiges und vollständiges Matrimonium 
erachtet, die darin erzeugten Kinder des pfalzgräflichen Namens, Standes und 
Würde und der Succession in allen väterlichen Stammgütern, fürstlichen Gerecht- 
samen und Prürogativen für theilhaftig" erklärt wurden ?). 
Von diesen so für successionsfähig erklärten witzlebenschen Söhnen hatte 
nur Johann (f 1780) bleibende Nachkommenschaft. Dessen Sohn Wilhelm trat 
1752 zur katholischen Kirche über und folgte seinem Vater 1780 zu Gelnhausen, 
nahm am 16. Februar 1799 den Titel „Herzog in Bayern“ an, erhielt das Herzog- 
thum Berg durch den Paragialrezess vom 30. November 1803, trat dasselbe nach 
dem Willen Napoleons 1806 an Joachim Murat ab und wurde dafür mit bestimm- 
ten Gütern und Einkünften im Königreiche Bayern dotirt. Ihm folgte 1807 sein 
Sohn Pius August, der Vater von Maximilian Joseph, Herzog in Bayern, wel- 
cher gegenwärtig mit seiner Nachkommenschaft die successionsfähige herzog- 
liche Linie von Bayern bildet. 
Nach dieser kurzen Uebersicht der pfülzischen Linien kehren wir wieder zu 
Carl Theodor zurück. 
V. Von der Vereinigung der wittelsbachischen Stammlande 1777 bis zur Threnbesteigung der 
sweibrücken - birkenfeldischen Linie 1799. 
Maximilian Joseph, Kurfürst von Bayern, der letzte männliche Sprössling des 
ludwigschen Zweiges der Wittelsbacher, starb am 30. December 1777. Auf diesen 
Fall hatte von jeher das Haus Pfalz (die rudolfische Linie) ein stammvetterliches 
Erbfolgerecht behauptet, weil es in Herzog Ludwig dem Strengen (} 1294) mit 
dem Hause Bayern einen gemeinsamen Stammvater hatte. Dieses Recht der Ge- 
burtserbfolge war durch ältere und neuere Hausverträge, welche alle in dem Ver- 
trage von Pavia ihre Grundlage hatten, anerkannt und befestigt worden; vorher 
hatte das gegenseitige Successionsrecht durch die Verträge von 1766, 1771 und, 
1774 seine Bestätigung gefunden. Auch war, unmittelbar nach dem Tode von 
4) Ueber die privatfürstenrechtliche Seite dieser Ele vgl. Pülter, Missheirsthen S. 182. 
Trotz dieses Urtheils des Reichsliofrathes wurden die Descendenten aus dieser Ehe von den übri- 
gen Agnalen anfangs nicht für successionsfähig angesehen, bis endlich der teschener Friede Art. 8 
allem Zweifel an ihrem Successionerechte ein Ende machle.
	        
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