Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Was die einzelnen Theile anbetrifft, so war jeder Antheil als Kapital zu 
300,000 Thirn. und zu 18,000 Thirn. Revenüen angeschlagen. Nachdem der dritte 
Prinz, August, freiwillig auf einen Antheil an Land und Leuten gegen eine Ab- 
findung von 300,000 Thirn. verzichtet hatte, wurde folgende Vertheilung des Lan- 
des festgesetzt. 
Johann Georg sollte Dessau, Christian Bernburg, Rudolf Zerbst, Lud- 
wig Köthen erblich und eigenthümlich erhalten. Gewisse Dinge, wie Bergwerke, 
Landsteuern, Erbhuldigung sollten in Gemeinschaft verbleiben. Dem jedesmaligen 
ältesten der Fürsten waren vorbehalten die Erbschutzvogtei über Gernrode, die 
ausländischen Lehen, einige andere Vortheile und Gefälle, von denen er die Lasten 
der Beschickung der Reichs- und Kreistage und der Lehnsempfängnisse zu bestrei- 
ten hatte. So wurde durch den Erbvergleich von 1603 auch die Senioratsverfas- 
sung des anhaltischen Hauses begründet ?). 
Diese am 30. Juni 1603 verabredete Theilung sollte eigentlich erst in acht 
Jahren zur Ausführung kommen, wurde aber doch schon früher realisirt. Hierauf 
erfolgte noch eine Reihe von Nebenverträgen, wodurch der brüderliche Hauptver- 
gleich theils näher bestimmt, theils modificirt wurde, so besonders die Erbeinigung 
vom 2. Juli, worin die Geschichte des ganzen Theilungsgeschäftes sehr genau er- 
zählt?) und die Austauschung einiger Stücke verabredet wird. 
Im Jahre 1606, also noch fünf Jahre vor der ausgemachten Zeit, ging die 
Theilung wirklich in Erfüllung, wobei der brüderliche Hauptvertrag vom 30. Juni 
die Grundlage blieb?). 
Nachdem die vier mit Land und Leuten versehenen Brüder befriedigt waren, 
wendete man sich zur Berichtigung der Angelegenheit Augusts, welcher mit einer 
Geldsumme abgefunden wurde. Es geschah dies, in Beziehung auf die bisherigen 
Verträge, den 24. Juni 1606). 
Hiernächst wurde den 7. August ein Beiabschied errichtet, in welchem die 
besondere und allgemeine Verfassung nähere Bestimmungen erhielt). 
4) Lünig, Reichsarchiv P. spec. Cont. II. Forts. 3. Bd. X S. 188—192 Urkunde 1. 
2) Diese Erzählung schliesst sich ganz an den Bericht dcs Fürsten Ludwig an; es ist eine 
urkundliche Geschichte obiger Tlieilung. Lünig a. a. O. S. 
3) Die Urkunde vom 18. Mai 1606 bei Lünig a. a. 0. "L_20s, bei Lenz a. 2. 0. S. 
379. Dasselbst steht auch die Cessionsakle, wodurch jeder Bruder, im Namen der andern, in sei- 
nen Antheil eingewiesen wurde. Dahin gehören folgende Urkunden: 1. Vollmacht und Anweisung 
wegen der Fürstlichen Herren Gebrüder zu Anhalt Antheile, de a. 1606 (Lünig S.204). 2. Ces- 
sion und Anweisungsbrief, kraft dessen Fürst Johann Georg in sein zugefallenes Erbtheil ge- 
setzet worden de a. 1606 (Lünig Ss. 205). 3. Cession und Anweisung wegen Fürst Augusli zu 
Anhalt zugefallenem Erbtheil de a, 1606 (Lüni S.206). 4. Cession und Anweisung Fürst Ru- 
dolfs zu Anhalt väterliches Erbtheil betreffend de a. 1606 (Lünig S. 207). 6. Cession,, wie 
Fürst ein“ zu Anhalt in seinen Erbtheil eingewiesen worden de a. 1606 (L ünig 8. 208). 
Urkunde Il 
e. Angelegenheiten des Fürsten August regeln olgende Verträge: Brüderliche Ver- 
gleichung zwischen Fürst Johann Georgen, Christian, Rudolf und Ludwig zu Anhalt und ihrem 
Bruder Fürst August vom 24. Sepib. 1606 (Lünig S. 214). Fürst Augusti zu Anhalt Renuncia- 
tion von 1607 (Lünig 8.219). Abschied und Vergleich zwischen den vier Gebrüdern Herrn Jo- 
hann Georgen, Augusten, Rudolfen und Ludwig Fürsten zu Anhalt und ihrem Herrn Bruder Für- 
eten Christian de a. 1607 (Lünig S. 220). 
6) Beiabschied der Fürstlichen Herrn Gebrüder zu Anhalt de a. 1606 Lünig a. a. 0. 8. 
209-212. Lenz a. a. 0. S. 386.
	        
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