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träge“ für aufgehoben. Der ganzen Richtung der damaligen Zeit gemäss wurde
auch auf dem Gebiet des Privatfürstenrechts eine umfassende Codification
angestrebt.
Der Besitzstand Bayerns wurde wieder wesentlich verändert durch den wiener
Frieden vom 14. October 1809. Durch denselben wurde ein Theil von Tyrol an
das Königreich Italien abgetreten; nur der nördliche Theil blieb bei Bayern. Auch
von den früher in Schwaben und Franken gemachten Isrwerbungen musste manches
an Würteinberg und Würzburg abgetreten werden. Dagegen erhielt Bayern die
Gebiete von Salzburg und Berchtesgaden, das Innviertel und einen Theil des Haus-
ruckviertels, die Fürstenthümer Regensburg und Bayreutli, sowie zur Grenzberich-
tigung einzelne Theile von Würtemberg und Würzburg ').
Nach der furchtbaren Niederlage Napoleons in Russland schloss Bayern am
8. October 1813 mit Oesterreich den Vertrag von Ried?), kraft dessen sich
Bayern vom Itheinbund lossagte und seine Truppen mit den Armeen der Alliirten
vereinigte, wogegen Ocsterreich dem König von Bayern die volle Souveränetät über
alle Staaten garantirte, in deren Besitz sich derselbe befinde. Für etwaige Abtre-
tungen soll Bayern vollkommen entschädigt werden und zwar in der Art, dass das
Königreich ein zusaınmenhängendes, ununterbrochenes Ganze bildet, „un contigu
complet et non interrompu‘“ (Art. III). Wenige Tage nach dem pariser Frieden,
am 3. Juni 1814, schloss Bayern mit Oesterreich eine besondere Convention, kraft
deren Tyrol mit Vorarlberg, Salzburz, das Inn- und Hausruckviertel an Oesterreich
zurückgegeben, Bayern dagegen mit Würzburg und Aschaffenburg und mit der
Pfalz auf dem linken Rheinufer entschädigt werden sollte ?), wobei man die „Con-
tiguität“ noch immer als selbstverständlich voraussetzte. Die am 20. November
1815 abgeschlossene, am 14. April 1816 ratifizirte Uebereinkunft überwies dem
Königreich Bayern die Länder, welche jetzt den Pfalzkreis bilden, sowie mehrere
ehemals fuldaische und darmstädtische Acnıter, die nun zu Unterfranken gehören,
gegen Abtretung vom Inn- und Hausruckviertel, dann von Salzburg an Oesterreich.
Zwar hatte Bayern dadurch nicht an Volkszahl verloren, allein das Land bil-
det kein zusammenhüngendes Ganze, wie es der rieder Vertrag bedungen hatte.
Oesterreich musste sich daher zu einer s. g. Contiguitätsentschädigung von jährlich
100,000 Gulden verpflichten, welche es (nach Pözls Angabe) bis auf den heutigen
Tag zahlt.
Der frankfurter Territorialrezess vom 20. Juli 1819 hat die Bestimmungen
des Vertrages vom 14. April 1816 nur bestätigt®). Seitdem ist der bayerische
Territorialbestand unverändert geblieben. Am 8. Juni 1815 trat Bayern dem deut-
schen Bunde bei.
Am 13. Januar 1816 publizirte Maximilian Joseph ein königliches Familien-
1) Der wiener Frieden vom 14. October 1809 bei Meyer S. 113 nebst Beilagen, worunter
besonders der ee zniechen Erankreich und Bayern vom 28. Februar 1810.
. 0.
3) Ebendasolbst s.2ı 2.
4) G. Me yer S. 343 theilt den frankfurler Territorialrezess mit, von welchem besonders
Art. I— VINl hier in Betracht kommen.