Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Obgleich Prinz August freiwillig auf eine Landesportion verzichtet hatte, so 
verlangte er doch später, dass man ihm wenigstens ein „kleines Aemtlein‘“ erblich 
und eigenthümlich lassen möchte. Da erbot sich endlich Fürst Christian, seinem 
Bruder August Herrschaft, Schloss und Amt Plötzkau mit allen Zubehörungen und 
Regalien gegen Abstattung dessen, wofür er es angenommen, zu überlassen. Gleich 
darauf wurde dem Fürsten August im Amte Plötzkau gehuldigt und so das ganze 
Theilungsgeschäft beendigt’). 
So gab es also jetzt fünf regierende Linien, nämlich zu Des- 
sau, Bernburg, Plötzkau, Zerbst und Köthen. In Gemässheit früherer 
Verabredungen erklärte Prinz August 1625 zu Plötzkau, dass er oder seine Erben 
auf jeden Fall, wenn eine der vorhandenen Linien aussterben sollte, den Landes- 
antheil annehmen und die erhaltene Abfindung wieder abtreten wollte. Hierauf 
wurde am 10. August 1625 ein Recess errichtet, in welchem dies ihm und seinen 
Erben zugesichert, dabei aber auch bestimmt wurde, wie es alsdam mit der Ab- 
findungssumme und wegen Plötzkau gehalten werden sollte?). 
Im Jahre 1635 errichteten die anhaltischen Fürsten eine neue Erbeinigung, 
den sogenannten Senioratsrecess?). 
In diesem Hausvertrage ist besonders das Seniorat als eine Fundamen- 
talverfassung des fürstlichen Hauses beibehalten und weiter ausgebildet 
worden. Durch dieses soll die Einheit des Fürstenthums erhalten, alles Gemein- 
same wirksam besorgt und geleitet werden, doch sollte „dieses Seniorat oder Di- 
rektorium kein Majorat oder Dominat importiren, sondern nur zur bessern Füh- 
rung der Sache verstanden werden,“ 
Im Jahre 1665 erlosch die köthensche Linie mit Wilhelm Ludwig, dem Sohne 
des Stifters Ludwig. Vermöge der Verträge von 1603, 1606 und 1625 gelangte 
des Fürsten August zu Plötzkau Linie zur Nachfolge in diesem erledigten Landes- 
theile. Bei dieser Gelegenheit wurde der Erbvergleich von 1665 geschlossen; 
danach sollten, wenn irgend eine Linie ausstürbe, alsdann die überlebenden Li- 
nien zu gleichen Theilen in den erledigten Landestheil succediren®). Am 23. 
April 1669 schlossen die sämmtlichen Fürsten zu Anhalt einen neuen, hochwichti- 
gen Senioratsrecess, der hier zum ersten Mal im Druck erscheint, Urkunde V. 
Die beiden Söhne des Fürsten August, Lebrecht uud Emanuel, wurden ir 
den crledigten köthenschen Antheil eingewiesen. Es gab nun vier Speziallinien 
  
1) Vertrag der Fürstlichen Herrn Gebrüder zu Anhalt wegen des Hauses Plötzkau nebst 
Eidesnotul der Unterthanen daselbst vom 19. Mai 1611 (Lünig S. 227 f.), Lenz S. 339. Als 
Motiv für den Fürsten Christian erscheint: „dass wir Sr. Fürst Augusli Liebden freundliche eon- 
dolence | haben, dass Sie 80 lange der Occasion enibehren und ohne Land und Leute bleiben 
müssen." 
2) Receas der Fürstlichen Herrn Gebrüder zu Anhalt wegen des erst erledigten Färstlichen 
A so Fürst Augustus an sich zu nehmen gesonnen vom 10. August 1625. Lünig a. a. 
3) Erbeinigung zwischen den gesammten Fürsten zu Anlıslt, sowohl das Seniorat als an- 
deres betreffend, den 15. April 1635. Lünig a. a. O. S. 236. Lenz 
) Urkunde IV. Dieses wichtige Hausgeselz findet eich in keinem der grossen Sammel- 
werke und wird zum ersten Male abgedrukt. Das eigentliche Originelpsktum findet sich nicht mehr 
im Archiv, sondern nur eine beglaubigie Abschrift mit der Bemerkung: „Diese Abschrift ist hier- 
her gelegt worden, bis sich das Original findet,“
	        
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